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Heimarbeitsverhältnis – Anschlussvertrag darf befristet werden
Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings ist ein Heimarbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) kein Arbeitsverhältnis im Sinne des TzBfG (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 342/14).
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