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Haushaltsnahe Dienstleistung – Grenzen des Haushalts ausgedehnt

Auch Handwerker sollten rechtliche Argumente kennen, die für ihre Kunden zu einer Steuerermäßigung führen können. So endet die sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung nicht zwangsweise an der Grundstücksgrenze.

 

Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die a) sonst von Mitgliedern der Familie erbracht werden oder b) dem Haushalt dienen. Wird beispielsweise ein Tor ausgebaut, in der Werkstatt des Handwerkers repariert und danach wieder eingebaut, handelt es sich auch dabei um Leistungen, die „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht wurden (Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 12 K 12040/17).

 


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