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Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV): OLG München urteilt gegen Handwerksbetrieb

Das Oberlandesgericht München hat im Februar dieses Jahres ein letztinstanzliches Urteil zur Haftungsübernahmevereinbarung des ZVSHK gefällt. Es verdeutlicht einerseits das enorme Potenzial der HÜV, benennt aber auch auf der anderen Seite die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch aus der Haftungsübernahmevereinbarung besteht.

Hektik bei einem Wasserschaden: Trotzdem ist Besonnenheit gefragt – das gilt auch für die Sicherung eines defekten Bauteils zwecks Beweisführung. Organisierte Innungsbetriebe profitieren bei einer HÜV-Schadenmeldung von einem geregelten Verfahren und können bei ihrer SHK-Berufsorganisation Beratung bekommen. Bild: Thomas Dietrich

 

Geltende Regeln beachten

Im Fall ging es um einen millionenschweren Wasserschaden aufgrund einer Undichtigkeit an einer Trinkwasserleitung, die ein Handwerksbetrieb installiert hatte. In der Tat ging das Gericht zunächst von einer Mangelhaftigkeit des betroffenen Bauteils aus und bejahte also im Grundsatz die wichtigste Anspruchsvoraussetzung der HÜV. Dennoch unterlag der Handwerksbetrieb in diesem Rechtsstreit – dies im Wesentlichen aus zwei Gründen.

Zum einen fordert die HÜV, dass die für den Schaden ursächlichen Teile in jedem Fall bis zur endgültigen Abwicklung des Schadens aufzubewahren und dem HÜV-Partner auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind. Dies konnte der Handwerksbetrieb leider im vorliegenden Fall nicht, da das Schaden verursachende Teil nach Ausbau auf der Baustelle nicht mehr auffindbar war. 

Zum anderen setzt die HÜV die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Installation/Verlegung geltenden Installations- bzw. Verlegungsanleitungen voraus. Sind zum Zeitpunkt der Installation oder der Verlegung auch Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen zu beachten, dann müssen auch diese Anleitungen des HÜV-Partners sowie die schriftlichen Angaben zum Verwendungsbereich unter Beachtung der besonders hervorgehobenen Verwendungsbeschränkungen eingehalten werden. Leider hatte der Betrieb auch diese Obliegenheiten nicht beachtet.

Konkret ging es um die erforderliche Druckprüfung nach der Installation. Der Hersteller hatte hier in seinen Produktunterlagen eine Druckprüfung entsprechend des ZVSHK-Merkblattes vorgeschrieben (zunächst Dichtheitsprüfung mit 150 mbar über mindestens 120 Minuten, anschließend Belastungsprüfung mit max. 3 bar für 10 Minuten). Der Betrieb hatte zwar eine Druckprüfung durchgeführt, allerdings ausschließlich mit dem hohen Druck von 3 bar über 24 Stunden.

Angaben des Herstellers und Beweissicherung

Der Fall zeigt, dass die Haftungsübernahmevereinbarung gerade auch bei existenzgefährdenden Schadenfällen unmittelbar helfen kann. Unbedingt hat aber der Betrieb seine Obliegenheiten zu erfüllen, insbesondere die Herstellerangaben und die Beweissicherung. Zur Beweissicherung gehört auch, nach Möglichkeit dem Hersteller die eigene Begutachtung des Schadens zu gewähren. Wird eine Nachbearbeitung der Fehl-/Schadstelle in Erwägung gezogen, ist Vorsicht geboten. Möglicherweise würde dann eine nachträgliche Begutachtung unmöglich gemacht. Hilfreich sind eine umfassende Fotodokumentation des Schadens und ein Ausbau der schadhaften Bauteile. 

Nicht zuletzt hilft eine frühzeitige Meldung des Schadens an den Hersteller über das Formular der HÜV und die Inanspruchnahme der Beratungsangebote der Innungen und Landesfachverbände. Für organisierte Innungsbetriebe hält der ZVSHK zum Thema HÜV weiterführende Infos bereit.

Von der HÜV profitieren Mitgliedsbetriebe

Die Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe (§ 328 BGB). Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) des Mitglieds einen Mangelfall auslöst, hat das Mitglied einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller des Produkts.

 


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