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Händelbare Verschärfungen

Was aktuell für bauliche Emissions-Ableitbedingungen gilt

Die letzte Änderung der 1. BImSchV bezieht sich auf den zulässigen Bereich der Schornsteinmündung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 1. 1. 2022 errichtet wurden. Für diese Anlagen wird nun ein „firstnaher“ Schornstein vorgeschrieben. (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)

Neubau: Schornsteinhöhe über Dachhaut bei Dachneigung über 20 Grad. (DEPI, nach 1. BImSchV § 19, gültig ab 1. 1. 2022)

Neubau: Firstnahe Schornsteinmündung beim Flachdach (kleiner gleich 20 Grad). (DEPI, nach 1. BImSchV § 19, gültig ab 1. 1. 2022)

Feinstaubemissionen von modernen, automatisch beschickten Pelletkessel und Pelletkaminöfen im Vergleich zu handbeschickten schlichten Holzöfen sind unterproportional. Laut DEPI dürften daher im Hinblick auf die Emissionen daher nicht mit Scheitholzöfen gleichgesetzt werden.

 

Der BDH, der ZIV, der DEPV, der HKI und der ZVSHK warnten 2019 in einer gemeinsamen Stellungnahme davor, dass im Rahmen der EU-rechtlich geforderten Überführung einiger Feuerungsanlagen der Leistungsklassen 1 – 50 MW aus der 1. BImSchV in die 44. BImSchV durch die Hintertür auch neue Kleinfeuerungen der 1. BImSchV Verschärfungen bzgl. der Ableitbedingungen unterzogen werden könnten. Was hat sich seitdem getan und welche Regelungen gelten nun?

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