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Grauzonen im Vollzug

Seit November gilt die Novelle der Trinkwasserverordnung – und täglich stellen sich dem TGA-Fachmann Fragen zu deren Vollzug. Wer zahlt beispielsweise die unter bestimmten Voraussetzungen fällige, regelmäßige Untersuchung des Trinkwassers? Laut Haus & Grund handelt es sich dabei um umlagefähige Kosten, die letztlich der Mieter zu zahlen hat. Der Deutsche Mieterbund vertritt eine gegenteilige Auffassung.

 

Ungleich Komplexer ist die Fragestellung, welche Anlagen laut Trinkwasserverordnung überhaupt unter die Untersuchungspflicht fallen. Sanitärinstallationen in Industriebetrieben fallen nach dem Verordnungstext beispielsweise nicht darunter, wenn mit dem abgegebenen Wasser keine direkte Gewinnabsicht verbunden ist. Das gilt auch dann, wenn dort täglich mehrere Hundert Beschäftigte duschen. Hotels, Gaststätten oder öffentliche Gebäude wie Kindergärten oder Schulen dagegen schon, ebenso vermietete Mehrfamilienhäuser – wenn sich darin Großanlagen zur zentralen Warmwasseraufbereitung befinden. Diese ungleiche Behandlung kritisieren immer mehr Experten. Zu Recht, denn natürlich macht es Sinn, die regelmäßige Untersuchungspflicht unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht auch auf Gebäude mit großem Personenkreis wie etwa Industriebetriebe auszudehnen. Sinn und Zweck der Verordnung ist schließlich der Gesundheitsschutz. Wünschenswert wären deshalb klare und verbindliche Ausführungsvorschriften von amtlicher Stelle. Zeitnah ist damit aber wohl nicht zu rechnen.

Markus Sironi
Chefredakteur
m.sironi@strobel-verlag.de

 


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