Werbung

GmbH-Unterlagen – Ort der Einsicht­nahme muss zumutbar sein

Das GmbH-Gesetz gewährt jedem Gesellschafter ein Einsichts- und Auskunftsrecht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen. Unter normalen Umständen ist das kein Problem, in Pandemiezeiten sind aber auch hier besondere Voraussetzungen erforderlich.

 

Die Bereitstellung eines 13 m3 großen Kellerraums, der zudem mit zahlreichen Kartons und Möbelstücken zugestellt war, erfüllte jedenfalls die erforderlichen Hygienekriterien nicht und wurde mit einem Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro geahndet. Zwar hat die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung indes hätte die GmbH für die längere Zeit dauernde Einsichtnahme andere Räumlichkeiten bereitstellen müssen (Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 21 W 137/20).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: