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GGF-Vergütung: Beiratszustimmung kann vGA nicht verhindern

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kann nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen der Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten und jederzeit auflösbaren Beirats bedarf.

 

Denn der Beirat kann nicht mit dem Aufsichtsrat einer AG gleichgesetzt werden. Er beruht lediglich auf der Entscheidung der Gesellschafter einer GmbH und deren Gesellschafterversammlung kann eine Regelung zum Beirat durch Satzungsbestimmung jederzeit einführen, abändern und auf-heben. Auch die Besetzung des Beirats mit familien- und gesellschaftsfremden Personen verhindert nicht, dass die vertragliche Vergütungsgestaltung im Verhältnis vergleichbarer Unter-nehmen als zu hoch und damit als vGA angesetzt werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IV R 7/13).

 


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