Gesundheit am Bau: Asbest Todesursache Nummer Eins
Berlin. Asbestbedingte Erkrankungen sind die häufigste Ursache für Todesfälle durch Berufskrankheiten. Im vergangenen Jahr starben 291 Versicherte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) an den Folgen von Asbest. Dies geht aus bislang unveröffentlichten Zahlen hervor.
Deutschlandweit sterben laut BG Bau jedes Jahr etwa 1600 Menschen an den Spätfolgen des Kontakts mit Asbest. Ursache sind vor allem lange Latenzzeiten. Asbest ist trotz des Verbots im Jahr 1993 auch heute noch eine Gefahr. „In Gebäuden, die vor dem Asbestverbot im Jahr 1993 erbaut wurden, muss mit Asbest zum Beispiel in Fliesenklebern, Putzen, Estrich oder Spachtelmassen gerechnet werden. Dieser Asbestverdacht betrifft drei Viertel aller Bestandsgebäude. Im Rahmen von Renovierungen und Umbauten kann Asbest freigesetzt werden“, sagt Björn Kass, Präventionsleiter der BG BAU. „Werden keine Schutzmaßnahmen ergriffen, drohen für Beschäftigte und die Nutzerinnen und Nutzer der Gebäude ernsthafte Gefahren.“
Todesfälle am Bau
Insgesamt starben im Jahr 2025 470 Versicherte der BG BAU. Die große Mehrheit dieser Todesfälle geht auf Berufskrankheiten zurück: 396 Versicherte starben an deren Folgen, darunter 291 an einer durch Asbest verursachten Erkrankung wie Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose. 74 Beschäftigte starben infolge eines tödlichen Arbeitsunfalls. Zu den häufigsten Ursachen gehörten Abstürze, herabfallende oder kippende Bauteile sowie Unfälle durch Anfahren oder Überfahren.
Berufskrankheiten nehmen weiter zu
Insgesamt gingen im Jahr 2025 bei der BG BAU 22 102 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ein. Das sind 1041 Meldungen mehr als im Vorjahr, was einem Anstieg von 4,9 % entspricht. Seit 2021 hat sich die Zahl der Anzeigen damit um rund 34 % erhöht. Am häufigsten wurden 2025 folgende Berufskrankheiten gemeldet: Lärmschwerhörigkeit (4876), Hautkrebs durch natürliche ultraviolette Strahlung der Sonne (3164), bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (2168), Gonarthrose (1861) und Läsionen der Rotatorenmanschette der Schulter (1339). 2304 Verdachtsanzeigen entfallen im Jahr 2025 auf asbestbedingte Berufskrankheiten. Das sind 10,4 % aller gemeldeten Berufskrankheiten.
Weniger als 90 000 Arbeitsunfälle
Bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen zeigt sich hingegen eine positive Entwicklung: Mit 89113 Fällen wurde die Schwelle von 90000 erstmals unterschritten. Im Vorjahr waren es 91813 Fälle, was einem Rückgang um 2700 Fälle beziehungsweise 2,9 % entspricht. Auch die Unfallquote ging zurück. Sie gibt an, wie viele Arbeitsunfälle pro 1000 Vollbeschäftigte auftreten, und lag im Jahr 2025 bei 42,95 nach 43,76 im Vorjahr.
„Die Unfallzahlen sinken kontinuierlich. 2025 wurden uns fast 15000 Arbeitsunfälle weniger gemeldet als noch vor fünf Jahren. Das freut uns und zeigt, dass Prävention wirkt“, betont Björn Kass. „Zugleich machen die Berufskrankheiten deutlich, dass Prävention über die Vermeidung akuter Unfallgefahren hinausgeht. Entscheidend ist, Belastungen frühzeitig entgegenzuwirken – etwa bei körperlichen Belastungen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen.“
Gefahrstoffverordnung nimmt Arbeiten im Bestand stärker in den Blick
Die Ende 2024 und 2025 novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt alle Beteiligten beim Thema Asbest stärker in die Pflicht. Grundsätzlich sind Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Ausnahmen gelten für Abbruch, Sanierung und neu für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung. Dadurch hat sich der Kreis der Betriebe und Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten dürfen, deutlich erweitert – insbesondere im Ausbauhandwerk. Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt sein, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Auf dieser Grundlage müssen Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Für Tätigkeiten mit Asbest gelten zudem erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten. Betriebe müssen gegenüber den zuständigen Behörden zusätzliche Angaben machen und Nachweise erbringen, beispielsweise zu den eingesetzten Beschäftigten sowie zu den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge.
Neu ist außerdem, dass Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos – also unter 100000 Fasern pro m3 – künftig genehmigungspflichtig sind. Der entsprechende Nachweis ist nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 20. Dezember 2026 erforderlich.
Weitere Informationen:
- Themenseite Asbest: www.bgbau.de/asbest
- Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“: www.bgbau.de/leitfaden-asbest