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Geschwindigkeitsüberschreitung – „­Notsituation“ nachweisen

Eine übermäßige Fahrgeschwindigkeit (80 km/h statt der erlaubten 30 km/h) lässt sich nicht dadurch rechtfertigen, dass man einen Beifahrer wegen einer blutenden Fingerwunde in die Klink bringen musste.

 

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann zwar durch einen Notstand begründet werden, kommt allerdings auch nur dann in Betracht, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders abwendbar gewesen wäre (Quelle: Amtsgericht Frankfurt/M., Az.: 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19).

 


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