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Geschäftsführerdienstvertrag – Kündigung ist abzuwägen

Soll ein Geschäftsführerdienstvertrag fristlos gekündigt werden, müssen wichtige, sprich besondere, Gründe vorliegen: Erforderlich sind beispielsweise Tatsachen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen des Geschäftsführers. Ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.

 

Maßstab ist nicht das subjektive Empfinden desjenigen der gekündigt hat. Vielmehr ist zu klären, ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist. Die Beweislast für die den wichtigen Grund darstellenden Tatsachen trägt derjenige, der gekündigt hat (Quelle: Oberlandesgericht München, Az.: 23 U3293/16).

 


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