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Geringwertige Wirtschaftsgüter – Absetzungsbetrag nahezu verdoppelt

Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter hat sich geändert: Seit Januar 2018 beträgt die neue Wertgrenze 800 Euro statt wie bisher 410 Euro.

 

Unternehmer können nun den vollen Preis einer betrieblichen Investition, unabhängig von der Nutzungsdauer, direkt im Jahr des Kaufs bzw. der Herstellung absetzen. Bei der Wertgrenze handelt es sich um den Nettobetrag (Quelle: Bundesrats-Drucksache 366/17).

 


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