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Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) tritt in Kraft

Berlin. Das GModG wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen am CO2-Kostenaufteilungsgesetz sowie die §§ 42 bis 46 treten bereits am 29. Juli 2026 in Kraft. Sie ersetzen die §§ 71 bis 71p und § 72 GEG und betreffen die SHK-Fachbetriebe.

Bild: AdobeStock-hkama

 

Das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die ersten Änderungen treten bereits einen Tag später in Kraft. Für die SHK-Fachbetriebe sind vor allem die Streichung der §§ 71 bis 71p GEG (die 65 %-EE-Pflicht) und der § 72 (Betriebsverbot für Heizkessel). An deren Stelle treten nun die §§ 42 bis 46.

Wärmepumpe und Grüngasquote: Das ist in den §§ 42 bis 46 geregelt
Eines vorweg: Wer weiterhin eine Wärmepumpe einbauen möchte, sich für einen Fernwärmeanschluss oder eine andere innovative Heizungslösung entscheidet, für den ändert sich durch das GModG faktisch nichts und es gibt auch keine weiterführenden Regelungen. Sie sind im § 42, Absatz 2 neben weiteren möglichen Heizungsoptionen genannt, die in den folgenden §§ weiter spezifiziert werden. Solarthermische Anlagen etwa müssen „mit dem europäischen Prüfzeichen ‚Solar Keymark‘ zertifiziert sein“, heißt es im § 44. § 45 regelt den „Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse“. Die IKZ wird die Details in einer der kommenden Ausgaben beleuchten.
Eine Stromdirektheizung darf nur in Gebäude mit einer hohen Energieeffizienz eingebaut werden. Im § 46 heißt es dazu: Das Gebäude müsse die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 % unterschreiten. Selbstgenutzte Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, genauso wie der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung.

§ 43: Das gilt beim Einbau einer Öl- oder Gasheizung
Wer sich hingegen für den „Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird“, entscheidet, der muss den § 43 mit seinen umfassenden Regelungen beachten. In diesem Fall ist auch der § 42a relevant, in dem die „Grüngas-/Grünheizölquote“ geregelt ist. „Die dafür eingesetzten Brennstoffe werden sukzessive klimafreundlicher. Wer weiterhin mit Gas oder Öl heizen möchte, mischt ab 2029 einen verbindlichen Bioanteil bei“, heißt es dazu. Diese sogenannte Bio-Treppe wird in § 43, Absatz 1 des neuen Gesetzes spezifiziert. So liegt der EE-Anteil der fossilen Brennstoffe ab 2029 bei 10 %, ab 2030 bei 15 %, verdoppelt sich ab 2035 auf 30 % und 2040 auf 60 %. Die Nachweis- und Dokumentationspflicht darüber obliegt dem Gebäudeeigentümer bzw. dem Betreiber. Er muss entsprechende Aufbewahrungsfristen (fünf Jahre) der Rechnungen einhalten. 
Der § 43 nennt in den Absätzen 3, 4 und 5 alternative Erfüllungsoptionen zur Bio-Treppe, darunter Solarthermieanlagen mit einer Mindestgröße, raumlufttechnische Anlagen und Wärmepumpen-Hybridheizungen bivalent parallel mit WP-Vorrang. Die Vorgaben zur Biomasse-Hybridheizung ist in § 45, Absatz 2 geregelt. 

Das ändert sich beim CO₂-Kostenaufteilungsgesetz
Ebenfalls am 29. Juli treten die Änderungen am CO2-Kostenaufteilungsgesetz in Kraft. Welche Kostenregeln Vermieter und Mieter durch die Erweiterung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes beachten müssen, das beleuchtet die IKZ im Beitrag „Neue Kostenregeln für Vermieter und Mieter durch das GModG“. 

Diese Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft
Weitere Regelungen treten hingegen erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Dazu zählt die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) mit der Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude, der Solarpflicht, oder der Lebenszyklusbetrachtung (LCA) für Neubauten. Geändert wurden auch die Anforderungen an Energieausweise, die ebenfalls zum Jahreswechsel wirksam werden sowie die geänderten technischen Regelungen unter anderem die neue DIN TS 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“.
Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt nachlesbar: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO

 


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