Werbung

Fortlaufende Rechnungsnummern – Kein ‚Un’-Sicherheitszuschlag bei Lücken

Verwendet ein Unternehmer im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine das Finanzamt nicht zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags.

 

Denn es besteht weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Im Entscheidungsfall wurden auf den elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Dabei wurde jede Buchungsnummer nur einmalig vergeben, allerdings ohne numerische Folge (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 15 K 1122/16; die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: