Fortbildungskosten – Finanzamt umfassend beteiligen
Fortbildung ist in jedem Fall positiv, die Beteiligung des Finanzamts an den Kosten ebenfalls. Wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung: Die Fortbildung muss einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit haben (gilt nicht für die erste Berufsausbildung).
Dann können sämtliche Kosten, z. B. für Lernmittel, Fahrtkosten zum Ausbildungsort, Übernachtungskosten, Kurs- und Prüfungsgebühren und ggf. auch pauschale Verpflegungsaufwendungen von der Steuer abgezogen werden. Seit dem vergangenen Jahr (2018) müssen die Belege der Steuererklärung nicht mehr beigefügt werden. Allerdings kann das Finanzamt die Vorlage einfordern – also Quittungen und Co. unbedingt aufheben.