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Familienunternehmen – bei Schenkung ggf. Gericht einschalten

Sollen Gesellschaftsanteile auf ein minderjähriges Kind übertragen werden, ist unter Umständen dafür zunächst das Familiengericht einzuschalten. Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist der besondere Schutz des Minderjährigen.

 

Erfasst werden soll dabei ein mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts möglicherweise verbundenes „ab­straktes“ Risiko von Schäden oder Nachteilen für das Vermögen des Kindes. Die familiengerichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft mit vermögensrechtlichen Vorteilen verbunden ist, denen aufgrund der konkreten Ausgestaltung keine wirtschaftlichen Risiken zu Lasten des Antragstellers gegenüberstehen (Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 15 WF 70/19).

 


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