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Erleichterung im NRW-Bauordnungsrecht für Wärmepumpen und PV-Anlagen

Ein Erlass des NRW-Bauministeriums sieht u.a. Erleichterungen für die Aufstellung von Luft/Wasser-Wärmepumpen vor: Vom erforderlichen 3-m-Grenzabstand kann abgewichen werden, wenn die Anforderungen an den Lärmschutz eingehalten werden. (Bild: Bundesverband Wärmepumpe)

 

Düsseldorf.  Mitte Dezember vergangenen Jahres hat das NRW-Bauministerium das Bauordnungsrecht modifiziert. Der Erlass (bit.ly/3w79HC7) sieht u.a. Erleichterungen für die Aufstellung von PV-Anlagen und Luft/Wasser-Wärmepumpen vor. So können die Bauaufsichtsbehörden auf Antrag nun vom 3-m-Grenzabstand bei Wärmepumpen abweichen, sofern die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz erfüllt werden.

Erleichterungen gibt es auch bei den (Dach-)Abstandsflächen von Photovoltaikanlagen zu Brandwänden – zum Beispiel bei Doppelhäusern. Die Musterbauordnung bestimmt einen Abstand von mindestens 1,25 m. Der neue Erlass gestattet einen Mindestabstand von 0,50 m für PV-Module und Solarkollektoren, deren Außenseiten (Deckglas, Rückseitenglas und umlaufender Rahmen) und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Wichtig: Die Entscheidung liegt stets im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die in begründeten Fällen vom Erlass des Ministeriums abweichen kann. Geplante Maßnahmen sind deshalb vor Baubeginn unbedingt anzuzeigen.

 


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