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Entgeltumwandlung – Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht kündbar

Arbeitnehmer können von ihrem Chef nicht verlangen, dass dieser eine zur betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossene Direktversicherung kündigt. Der Mitarbeiter hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung.

 

Denn die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 586/16).

 


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