Energiewirtschaftsgesetz regelt Energy Sharing ab Juni: Solarstrom im Quartier verkaufen
Stuttgart. Hauseigentümer dürfen künftig den Solarstrom vom Dach unbürokratisch an ihre Nachbarn verkaufen. Dies erlaubt das Energiewirtschaftsgesetz ab 1. Juni 2026. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Für SHK-Fachbetriebe eröffnet dies auch neue Marktchancen.
Die Neuregelung lohnt sich, schreibt Zukunft Altbau: „In Spitzenzeiten kann ein Haushalt oft nicht den gesamten Solarstrom verbrauchen, die Batterie ist bereits mittags voll und die Einspeisevergütung ist nicht attraktiv.“ Auch der Verkauf an der Börse sei mangels passender Angebote nicht möglich. Hier biete „Energy Sharing“, so die Fachbezeichnung, eine neue verlässliche Einnahmequelle. „Das steigert die Wirtschaftlichkeit der eigenen Anlage und kann die Stromkosten für die Abnehmer senken.“
Neues Energiewirtschaftsgesetz: Lokaler Stromverkauf wird entbürokratisiert
Wer den Solarstrom im eigenen Quartier teilt, wird von vielen Pflichten klassischer Energielieferanten befreit, dies sei der Kern des neuen Gesetzes. Denn bislang sei die Weitergabe an benachbarte Haushalte nicht ohne Weiteres erlaubt. Die Anlagenbetreiber müssten sich als Stromlieferanten registrieren und eine Vielzahl an Pflichten erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Erfüllung von Bilanzkreisauflagen sowie eine Liefergarantie. „Dieser Mehraufwand lohnt sich nicht“, schreibt Zukunft Altbau.
§ 42c des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen
Nun habe der Gesetzgeber die zusätzlichen Auflagen abgeschafft: „Hauseigentümer können ihren lokal erzeugten Solarstrom künftig direkt mit Nachbarn oder sogar der gesamten Straße teilen.“ Am 13. November 2025 hatte der Bundestag den neuen § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen, der am 22. Dezember in Kraft getreten ist. Damit ist nun ein Teil der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II der EU deutsches Recht.
Vereinfachte Abnahmeverträge
„Die Neuregelung schafft erstmals eine rechtliche Grundlage für Energy Sharing und erlaubt die gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms innerhalb lokaler Energiegemeinschaften“, so das Informationsprogramm. Anlagenbetreiber werden von vielen Pflichten klassischer Energielieferanten befreit und können Vereinbarungen mit den Stromabnehmern schließen. Diese Verträge beinhalten die Stromlieferung und das gesellschaftsrechtliche Verhältnis zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Abnehmer. Sogenannte Reststromverträge für die Abnehmer müssen die Anlagenbetreiber nicht abschließen. „Diese Verträge betreffen den Verbrauch, den der Solarstrom nicht deckt – ihn müssen die Nachbarn selbst abschließen.“
Energy Sharing: Alternative zur Einspeisevergütung
Die neue Einnahmequelle könnte sich künftig als Alternative zur Einspeisevergütung etablieren. Und das mit gutem Grund: „Mit dem Solarstromverkauf an die Nachbarn werden die Anlagenbetreiber mehr Geld verdienen als mit der Einspeisevergütung. Die Nachbarn könnten im Gegenzug von deutlich geringeren Stromkosten profitieren: eine klassische Win-Win-Situation.“ Außerdem könne Energy Sharing auch dazu beitragen, den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen, wovon wiederum die Solarbranche profitiert.
Was erwarten Sie vom Energy-Sharing-Modell als Fachmann?
Schreiben Sie uns …
PV-Potenziale vermehrt heben
Der Photovoltaik-Ausbau in Deutschland schreitet mit großen Schritten voran. Umso wichtiger, vorhandene Dachflächen dafür in Anspruch zu nehmen und weniger auf Freiflächen zu gehen. Wohnungsunternehmen zeigen sich lange schon interessiert, reagierten bislang aber eher verhalten. Das könnte sich jetzt ändern.
https://www.ikz.de/detail/news/detail/pv-potenziale-vermehrt-heben/