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Empfehlungen zur Umsetzung der Energetischen Inspektion

Veröffentlichung des Entwurfs der GEFMA-Richtlinie 124-5

Die GEFMA-Richtlinie 124-5 soll als Ratgeber für die Ausschreibung und Umsetzung von Energetischen Inspektionen eine hilfreiche Ergänzung zu den bereits bestehenden Vorschriften sein.

Bild 1: Im Rahmen der „Forschungsinitiative Zukunft Bau“ hatte eine Studie des Instituts für Luft- und Kältetechnik Dresden (ILK) im Jahr 2013 ergeben, dass bis dahin trotz der gesetzlichen Pflicht weniger als 3  % der entsprechenden Klimaanlagen in deutschen Nichtwohngebäuden energetisch inspiziert wurden.

Bild 2: Ablaufdiagramm zur Durchführung der Energetischen Inspektion.

Bild 3: Festlegung der technischen Systemgrenzen. In Kapitel 3.1 der Richtlinie wird anhand von vier verschiedenen, in der Praxis häufig vorkommenden, Typvarianten beschrieben, in welcher Art und Weise die Energetische Inspektion durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert werden müssen.

 

Die Europäische Union hat sich ehrgeizige Ziele zum Klimaschutz gesetzt und dafür unter anderem am 19. Mai 2010 die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Als nationale Umsetzung des Artikel 15 in dieser Richtlinie sieht die derzeit für Deutschland gültige Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV 2014) in § 12 die regelmäßige, Energetische Inspektion von Klimaanlagen vor. Bereits seit dem Jahr 2007 ist die Pflicht zu Energetischen Inspektionen an Klimaanlagen mit einer Nenn-Kälteleistung von mehr als 12 kW für alle Anlagenbetreiber in der Energieeinsparverordnung (EnEV) verankert. Die Durchführungen von Inspektionen waren bisher allerdings gering. Hilfe und Erleichterung zur Durchführung dieser Tätigkeiten soll nun die im Februar 2016 erschienene GEFMA-Richtlinie 124-5 „Energiemanagement – Empfehlungen zur Umsetzung der Energetischen Inspektion nach §12 EnEV“ bringen.

Der Anlagenbetreiber hat seit 2009 den zuständigen Bauaufsichtsbehörden den entsprechenden Inspektionsbericht auf Verlangen vorzulegen. Für ältere Anlagen wurden zunächst noch Übergangsfristen eingeräumt. Die gewährten Fristen sind jedoch am 31. Oktober 2013 bereits abgelaufen. Daher sind alle Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit einer Kälteleis­tung von mehr als 12 kW, welche nicht von den in der EnEV genannten Ausnahmen (z. B. Rechenzentren, Kühlräume etc.) betroffen sind, einer regelmäßigen Energetischen Inspektion zu unterziehen.
Der GEFMA-Arbeitskreis Energie hatte bereits im Jahr 2012 ein Positionspapier verfasst, mit welchem es, aufgrund der damals vorliegenden Richtlinien, Anlagenbetreibern und Inspektoren ermög­licht werden sollte, die Leistungen der ­Energetischen Inspektion auf das gesetzlich geforderte Maß abzustimmen. Es sollte außerdem dargestellt werden, welche Leistungen einen Mehrwert mit zusätzlicher Aussagekraft bieten. Mit der Veröffentlichung von weiteren Richtlinien zur Energetischen Inspektion, wie z. B. der DIN SPEC 15240, ist eine Überarbeitung dieses Positionspapiers notwendig geworden. In dieser sollten zudem auch die bisherigen Erfahrungen von Inspektoren sowie Anlagenbetreibern bei der Durchführung von Inspektionen bzw. bei der Ausschreibung dieser Leistung einfließen.

Mangelnde Umsetzung der Inspektionspflicht
Das zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der tatsächlichen Umsetzung der Energetischen Inspektion eine große Diskrepanz herrscht, hat eine Anfrage des Autors an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Januar 2016 ergeben. Das DIBt, welches als zuständige EnEV-Registrierstelle u. a. die Aufgabe hat, die Registrierung der Inspektionsberichte für Klimaanlagen zu übernehmen, wurde nach der Anzahl der bisher registrierten Inspektionsberichte befragt. Nach Aussage des DIBt wurden von den Inspektoren im Jahr 2014 Registrierungen von 1185 Inspektionsberichten vorgenommen. Im Jahr 2015 waren es 2839 Registrierungen. Somit wurden, seit der Pflicht zur Registrierung der Inspektionsberichte ab 1. Mai 2014 bis Ende des Jahres 2015, insgesamt nur 4024 Registrierungen durchgeführt. Im Rahmen der „Forschungsinitiative Zukunft Bau“ hatte eine Studie des Instituts für Luft- und Kältetechnik Dresden (ILK) im Jahr 2013 außerdem ergeben, dass bis dahin trotz der gesetzlichen Pflicht weniger als 3 % der entsprechenden Klimaanlagen in deutschen Nichtwohngebäuden energetisch inspiziert wurden. Nach Meinung von Experten sind in Deutschland ca. 500 000 Klimaanlagen inspektionspflichtig und jährlich kommen laut Angaben des ILK Dresden 10 000 bis 15 000 Anlagen hinzu.
Dass die Inspektionsrate bis dato immer noch so niedrig ist, lässt sich zum einen mit dem fehlenden Wissen der Betreiber über die gesetzliche Pflicht zur Energetischen Inspektion, zum anderen aber auch mit der unzureichenden Definition der auszuschreibenden Leistungen begründen. Aus diesem Grund haben sich im Jahr 2015 Anlagenbetreiber aus öffentlichen Institutionen, privat geführten Unternehmen sowie Inspektoren mit praktischem Erfahrungsschatz in einem Arbeitskreis zusammengefunden, um das vorliegende Positionspapier der Richtlinie 124-5 anhand der aktuellen Kenntnisse grundlegend zu überarbeiten. Die Koordination des Arbeitskreises wurde von der Europäischen Akademie für effiziente Energieanwendung in Gebäuden e. V. (eurenac) durchgeführt. Unter Beachtung von Praxisbeispielen wird in der Richtlinie die Handhabung der Energetischen Inspektion von der Definition zur Notwendigkeit bis hin zur Durchführung beschrieben.

Neufassung der GEFMA Richtlinie 124-5
Die Neufassung der GEFMA Richtlinie 124-5 gliedert sich in drei Teile. In Teil 1 wird der Zweck und Anwendungsbereich der Richtlinie definiert. Hier findet sich auch eine Definition des Begriffes „Klimaanlage“ und eine Erläuterung, in welchen Fällen eine solche nach § 12 EnEV regelmäßig zu inspizieren ist. In Teil 2 wird auf die erforderlichen Leistungen des Inspektors eingegangen. Teil 3 befasst sich mit den Themenfeldern Anlagenauswahl, Definition von Systemgrenzen und weiteren Vorarbeiten zur Ausschreibung von Leistungen für die Energetische Inspektion. Beispielhaft werden hier auch Inhalte einer Leistungsbeschreibung sowie Hinweise zum Inspektionsbericht gegeben. Anschließend werden zudem zitierte Normen, Vorschriften und andere Unterlagen sowie weitere Literaturempfehlungen vorgestellt. Fester Bestandteil der Richtlinie 124-5 sind die Anhänge A bis E. Anhang A dient als Grundlage zur Vorbereitung der Energetischen Inspektion und im Anhang B werden entsprechende Leistungstexte beispielhaft genannt, welche bei Bedarf zur Ausschreibung genutzt werden können. Anhang C befasst sich hauptsächlich mit dem Inhalt des Inspektionsberichtes, während die Anhänge D und E als Leitfäden für die Anlagen-, System- und Gebäudebewertung vom Inspektor genutzt werden können. Im Folgenden werden die einzelnen Kapitel der Richtlinie 124-5 detaillierter vorgestellt.

Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe
Die Richtlinie wurde in einem Arbeitskreis unter Mitarbeit von Experten erstellt, welche in den letzten Jahren selbst praktische Erfahrungen bei der Energetischen Inspektion an den Anlagen vor Ort bzw. bei der Ausschreibung von entsprechenden Leistungen gesammelt haben. Als zentraler Leitgedanke bei der Überarbeitung der Richtlinie wurde immer der Ansatz „Was muss? – Was sollte? – Was kann?“ verfolgt. Da die Durchführung von Energetischen Inspektionen an Klimaanlagen zwar gesetzlich und unter bestimmten Rahmenbedingungen gefordert ist, die tatsächliche Umsetzung jedoch weit hinter den Anforderungen zurückliegt, soll die Richtlinie vor allem Betreibern eine Hilfestellung geben welche Mindestanforderungen zu erfüllen sind (Was muss?). Dass regelmäßige Energetische Inspektionen nach Erfahrungen der Fachleute sinnvoll sind und damit zu deutlichen Energieeinsparungen führen können, beantwortet die Richtlinie ebenfalls (Was sollte?). Voraussetzung dafür ist eine Durchführung nach den Empfehlungen der bestehenden Regelwerke wie z. B. der DIN SPEC 15240. Sind sehr hohe Energieeinsparungen zu erwarten, oder bestehen besonders ehrgeizige Ziele für die Reduzierung der eingesetzten Energie zur Klimatisierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, empfiehlt die Richtlinie weitergehende Maßnahmen (Was kann?). Der Anwendungsbereich ist klar definiert. Es handelt sich um eine ausschließliche Empfehlung zur Umsetzung des § 12 der aktuellen EnEV. Wobei es dem Anwender natürlich freigestellt ist, die von der Richtlinie gegebenen Empfehlungen auch sinngemäß an anderer Stelle anzuwenden. Fraglich ist immer wieder die gesetzliche Notwendigkeit einer Energetischen Inspektion von Klimaanlagen für Produktionsprozesse. Hier kann die Richtlinie keine eindeutigen Antworten geben, da diese Anwendungsbereiche immer im Einzelfall zu prüfen sind. Entsprechende Hinweise, die zur Beantwortung dieser Frage dienen, werden jedoch gegeben. Zweiter zentraler Punkt des Kapitels 1 ist die Definition des Begriffes „Klimaanlage“. Hier werden die entsprechenden geltenden Definitionen aufgeführt und in Bezug mit den gesetzlichen Erfordernissen gesetzt.

Leistungen des Inspektors
Der eingangs genannte zentrale Leitgedanke zur Abstufung der Inspektionsleis­tung zieht sich wie ein roter Faden durch diesen Richtlinienteil. Die gesetzliche Anforderung zur Leistung einer Energetischen Inspektion ist im Abs.2 des § 12 der EnEV wie folgt beschrieben:
„Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf:

  • die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
  • die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.“

Um diese Anforderungen einer Grundprüfung nach § 12 EnEV zu erfüllen, müssen jedoch bereits eine Vielzahl von Voraussetzungen geschaffen werden, damit eine Energetische Inspektion von einem qualifizierten Inspektor durchgeführt werden kann. So müssen z. B. notwendige Unterlagen beschafft, bzw. vorab eine Definition/Abgrenzung der zu inspizierenden Anlagen erfolgen.Über die Anforderungen an eine Grundprüfung können weitere Leistungen beauftragt werden. Dies können z. B. folgende Leistungen sein:

  • Untersuchung der Regelcharakteristik in Kalt- und Warmwassernetzen mithilfe von Ultraschall-Durchflussmesstechnik und messwertgestützter, instationärer Bewertung der Energieeffizienz.
  • Aufnahme von Lastgangkurven an elektrischen Verbrauchern mithilfe von Strom-Leistungsmesszangen.
  • Untersuchung der Regelcharakteris­tik in Kalt- und Warmwassernetzen auf der Grundlage vorhandener Lastgangkurven aus Energiemanagementsoftware.
  • Leistungen entsprechend der DIN SPEC 15240 Stufe C.


Zusätzliche Leistungen des Inspektors können weitergehende Beratertätigkeiten sein, wie sie z. B. in großen Liegenschaften Anwendung finden können. Hier besteht meist eine Vielzahl von verschiedenen Anlagen, unterschiedlicher Ausprägung und Baujahre, sodass eine Auswahl der zu inspizierenden Anlagen den Betreibern meist schwer fällt. Hier kann die Erfahrung des Inspektors eine hilfreiche Stütze sein.
Als Hilfestellung zur Erfassung und Beschreibung der vorhandenen Anlagen können der in Anhang A aufgeführte Erfassungsbogen sowie die Anlagensteckbriefe für RLT-Anlagen und Kälteerzeugung verwendet werden.

Durchführung und Auswahl
Zur Eingruppierung der verschiedenen notwendigen Schritte der Anlagenauswahl, Leistungsbeschreibung, Leistungsvergabe und Durchführung der Energetischen Inspektion wurde ein entsprechendes Ablaufdiagramm entwickelt (Bild 2), in welchem der Bezug der definierten Schritte auf die einzelnen Unterkapitel dargestellt ist.
Ein wertvoller Handlungsratgeber ist das Kapitel 3.1 – Festlegung der technischen Systemgrenzen. Hier wird anhand von vier verschiedenen, in der Praxis häufig vorkommenden, Typvarianten beschrieben, in welcher Art und Weise die Energetische Inspektion durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert werden müssen. Dazu sind beispielhafte Anlagenschemata aufgeführt, mit deren Hilfe eine Kategorisierung vorhandener Anlagensysteme erfolgen kann. Das Kapitel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, gibt jedoch nach Einschätzung des Autors eine einzigartige Hilfestellung für die Anlagenauswahl, welche sich in vergleichbarer Art und Weise in keiner aktuellen Richtlinie zur Energetischen Inspektion befindet.
Es wird hier außerdem eine Empfehlung ausgesprochen, wie die Erstellung und Registrierung von Inspektionsberichten bei verschiedenen Anlagenkombinationen erfolgen soll, da mehrere Anlagen, laut der europäischen Definition und unter bestimmten Rahmenbedingungen, als eine zusammenhängende Anlage betrachtet werden können.
Welche Aufgaben der Auftraggeber hat, wird im Unterkapitel 3.2 – „Vorbereitung der Inspektion durch den Anlagenbetreiber“ behandelt. So werden eine Berechnungsmöglichkeit für die Nenn-Kälteleis­tung einer Klimaanlage angegeben sowie die Anforderungen an die Dokumentation skizziert.
In Kapitel 3.3 werden die Auswahlkriterien von Leistungen der Energetischen Inspektion zusammengefasst, welche sich hauptsächlich an der in der DIN SPEC 15240 vorgegebenen Abstufung A, B und C orientieren. Auch Ausnahmekriterien, die für eine Befreiung bzw. Erleichterung von der Inspektionspflicht gelten können, werden in diesem Kapitel erwähnt.
Das Kapitel 3.4 befasst sich hauptsächlich mit der Beauftragung einer Ener­getischen Inspektion durch den Auftraggeber. Es werden hier Hinweise zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen gegeben sowie mögliche Inhalte der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses aufgeführt. Ergänzend dazu sind in Anhang B der Richtlinie beispielhafte Leistungstexte, gegliedert in Vordokumentation, grundlegende und optionale Leis­tungspositionen dargestellt, welche vom Auftraggeber genutzt werden können.
Abschließend werden in Kapitel 3.5 vier grundlegende Schritte benannt, welche bei einer Energetischen Inspektion von jedem Inspektor zwingend durchgeführt werden müssen:
Schritt 1: Vorbereitung der Inspektion.
Schritt 2: Überprüfung und Bewertung des Zusammenspiels von Anlage und Gebäude.
Schritt 3: Prüfung und Dokumentation der Effizienz der wesentlichen Komponenten einer Anlage.
Schritt 4: Erstellung des Inspektionsberichtes, Registrierung und Übergabe an den Auftraggeber.
Auch auf ergänzende Auswertungen sowie Anforderungen an die Erstellung des Inspektionsberichtes wird in Kapitel 3 abschließend eingegangen.

Zusammenfassung
Mit der vorliegenden Richtlinie werden die noch vorhandenen Wissenslücken geschlossen, die bisher als Hemmnisse bei Auftraggebern und Auftragnehmern in Bezug auf die Umsetzung der gesetzlichen Anforderung zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen bestanden. Die Richtlinie ist ein gut strukturierter und hilfreicher Ratgeber für die Ausschreibung und Umsetzung von Ener­getischen Inspektionen und eine wertvolle Ergänzung zu den bereits bestehenden Vorschriften. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die eingangs erwähnte, immer noch sehr niedrige, Inspektionsrate so deutlich gesteigert werden kann, dass die politisch gewollten Klimaschutzziele unter dem Beitrag von Energetischen Inspektionen an Klimaanlagen auch erreicht werden können.

Ausblick
Energetische Inspektionen an Lüftungs- und Klimaanlagen können entscheidend zum Erreichen der politisch gewollten Einsparziele beitragen. Ein oft hohes Einsparpotenzial konnte von dem in Leipzig ansässigen Ingenieurbüro TGA-Effizienz bei nahezu jeder erfolgten Inspektion festgestellt werden. Aufgrund der meist untergeordneten Beachtung der Energieeffizienz von Klimaanlagen im Gebäudebestand ist es umso wichtiger, dass entsprechende gesetzliche Vorgaben bestehen, um damit die Energieeinsparpotenziale im Bereich der Lüftungs- und Klimatechnik heben zu können.
Noch schlimmer ist aber, dass einige Betreiber trotz der erkannten Einsparpotenziale nichts tun und wohl auf die nächs­te Verpflichtung zu warten scheinen – nämlich eine Pflicht zur Umsetzung der vorgeschlagenen Modernisierungsmaßnahmen.
Derzeit wird eine Zusammenlegung von EnEV, EnEG und EEWärmeG zu einem Energieeinspargesetz Gebäude vorbereitet. Wie der dabei beteiligte Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) mitteilte, ist im vorliegenden Diskussionspapier vom 24. März 2016 die Erweiterung der Pflicht zur Energetischen Inspektion von Klimaanlagen (mit Kühlung) auf sons­tige Anlagen der Raumlufttechnik enthalten. Diese Pflicht soll auch nach dem Austausch von wichtigen Komponenten, wie Ventiltoren, Wärmeübertrager etc., weiter bestehen. Dafür sollen auch entsprechende Fristen zur Umsetzung vorgegeben werden. Das derzeitige Diskussionspapier lässt jedoch noch viele Fragen, wie z. B. geltende (Luft-)leis­tungsgrenzen, offen, womit noch einiger Verhandlungsspielraum gegeben ist. Man darf gespannt sein, welche Änderungen das kommende Energieeinspargesetz in Bezug auf die Energetische Inspektion beinhalten wird.

Autoren: Prof. Dr.-Ing. Jörg Mehlis, Hochschule Mittweida, GEFMA Lounge Leiter Sachsen, eurenac-Netzwerk UG; Dipl.-Ing. (BA) Dan Hildebrandt, Ingenieurbüro TGA-Effizienz, Leipzig, www.tga-effizienz.de

Bilder: Jörg Mehlis, Dan Hildebrandt

 


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