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Einkommensteuer – Lohnzufluss bei Zeitwertkonten

Dem grundsätzlichen Prinzip von Zeitwertkonten liegt eine Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber zugrunde: Ein Teil der Vergütung, z.B. aus Überstunden, Boni oder Tantiemen, wird nicht ausgezahlt, sondern auf ein Zeitwertkonto übertragen.

 

Zeitwertkonten können grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses eingerichtet werden, auch für GmbH-Geschäftsführer. Einen Streitpunkt bildete bislang die Übernahme des Zeitarbeitskontos vom bisherigen Arbeitgeber. Das Finanzamt wollte die Einzahlungen in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung direkt als Arbeitslohn versteuern. Das allerdings lehnten die Finanzrichter ab: Lohnsteuer fällt erst in der Auszahlungsphase an. Denn ohne Zustimmung seines Arbeitgebers hätte der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht über die eingezahlten Beträge verfügen können. Gleiches gilt für Zinsen (Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 12 K 1044/15; die Revision ist anhängig beim Bundesfinanzhof, Az.: VI R 39/17).

 


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