EEG-Novelle 2027 und die Folgen für kleine EE-Anlagen
Stiftung Umweltenergierecht gibt eine Einschätzung
Berlin. Nach dem Regierungsentwurf für das EEG 2027 soll die Förderung von kleinen Erneuerbare-Energien-Anlagen bis einschließlich 100 kWp wesentlich geändert werden. In einem neuen Würzburger Bericht zum Umweltenergierecht Nr. 62 analysiert die Stiftung Umweltenergierecht die mit der geplanten Abschaffung der Einspeisevergütung verbundenen Änderungen und zeigt insbesondere die künftigen Optionen für kleine Anlagen auf. Bestandsanlagen sind davon nicht betroffen.
Betroffen sind vor allem Photovoltaikanlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie kleineren Gewerbegebäuden, aber auch kleine Wasserkraft- und Güllekleinanlagen. Nach dem Gesetzentwurf hätten neue Anlagen bis 100 kWp künftig keinen Anspruch auf die bislang mögliche garantierte Vergütung des eingespeisten Stroms über einen Zeitraum von 20 Jahren. Für Anlagen unter 25 kWp würde zugleich die Möglichkeit entfallen, am Marktprämienmodell teilzunehmen; nur für ertüchtigte Wasserkraftanlagen gälte diese Zugangsschwelle nicht. Somit bliebe hier nur der Eigenverbrauch, die Direktvermarktung ohne Förderung oder die unentgeltliche Abnahme.
„In der Kombination würde dies für neue Anlagen unter 25 Kilowatt die Einstellung der dauerhaften finanziellen Förderung bedeuten. Man kann insoweit von einem Paradigmenwechsel sprechen“, so Dr. Yvonne Kerth, Forschungsgebietsleiterin und Co-Autorin des Berichts. Für neue Anlagen ab 25 kWp bliebe das Marktprämienmodell erhalten. Der Gesetzentwurf sieht ebenfalls befristete Übergangsförderungen vor. Mit einer Übergangszahlung soll der eingespeiste Strom für einen begrenzten Zeitraum vergütet werden.
Die Leistungsgrenze für die Inanspruchnahme der Übergangszahlung soll dabei schrittweise sinken: Gefördert werden Anlagen unter 50 kWp bei Inbetriebnahme bis spätestens Ende 2027, Anlagen unter 25 kWp bei Inbetriebnahme bis spätestens Ende 2028 und Anlagen unter 7 kWp bei Inbetriebnahme bis spätestens Ende 2030. Außerdem soll für Anlagen unter 25 kWp ein befristeter Bonus für die sonstige Direktvermarktung eingeführt werden.
„Gerade bei diesem Bonus zeigt sich eine zentrale praktische Frage des neuen Förderrahmens: Er setzt voraus, dass der Strom tatsächlich direkt vermarktet werden kann. Für besonders kleine Strommengen haben sich aber bislang keine entsprechenden Geschäftsmodelle in der Praxis etabliert“, sagt Anna Seußler Becerra, Co-Autorin des Berichts. Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, soll sich der Förderrahmen dagegen grundsätzlich nicht ändern.
Neue Ausrichtung der Förderung
Der Bericht der Stiftung Umweltenergierecht zeigt, dass die geplante Neuregelung nicht allein eine Änderung einzelner Förderbedingungen darstellt: „Mit dem Wegfall der klassischen Einspeisevergütung und der Begrenzung des Marktprämienmodells auf Anlagen ab 25 Kilowatt würde die Förderung stärker auf die Direktvermarktung ausgerichtet sowie die Bedeutung des Eigenverbrauchs insbesondere bei Anlagen unter 25 Kilowatt betont“, so Dr. Yvonne Kerth. „Der Erfolg dieser geplanten Änderungen – sollten sie Gesetz werden – würde nach unserer Analyse auch davon abhängen, ob und wie sich für die Vermarktung kleiner Strommengen rechtzeitig geeignete Geschäftsmodelle etablieren.“
Die gesamte Studie gibt es onlinke (PDF) kostenfrei zum Nachlesen.