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Eckpunktepapier Bauen E vorgestellt

Berlin. Es gibt Fortschritte in der Sache: Bundesjustiz- (BMJV) und Bundesbauministerium (BMWSB) haben, etwas verspätet, das ursprünglich für Herbst 2025 angepeilte Eckpunktepapier zum Thema Bauen E nun Ende November vorgestellt.

Bundesjustiz- und Bauministerium haben ihr Eckpunktepapier zum Bauen E veröffentlicht. Es sieht u. a. die Schaffung eines Gebäudetyp-E-Vertrags vor. Bild: Adobe Stock/Unkas Photo

 

Der Hintergrund: Der Gebäudetyp E soll bauen einfacher und damit billiger machen. „E“ steht für „Einfach oder Experiment“. Ziel ist, dass Bauherren in Abstimmung mit Planern von vielen gängigen Standards von Bauordnungen abweichen dürfen, um Bau- und Planungsprozesse einfacher, günstiger und schneller zu machen. So das Versprechen und die erhoffte Wirkung.
Mit dem Gebäudetyp-E ist also eine Grundsatzdiskussion entfacht worden, die alle am Bau Beteiligten betrifft, von der Planung bis zur Ausführung (s. a. IKZ-online „Heißer Herbst“). CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, dass das Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik künftig keinen Mangel mehr darstellen soll. Das muss zivilrechtlich geregelt werden, um den Gebäudetyp-E juristisch sauber abzusichern. Der Gebäudetyp E adressiert derzeit an größere Gebäude/die Wohnungswirtschaft, nicht an den Einfamilienhausbauer.
 
Zentrale Punkte
Ende November haben BMJV und BMWSB nun ihr gemeinsames Eckpunktepapier vorgelegt. Zentrale Punkt darin sind diese:
 
1. Das Eckpunktepapier sieht die Schaffung eines Gebäudetyp-E-Vertrags vor
Es soll eine einfache und bürokratiearme Möglichkeit eröffnet werden, einen Gebäudetyp-E-Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll ermöglichen, rechtssicher einfachere Baustandards zu vereinbaren. Dabei soll an die technischen Baubestimmungen der Länder angeknüpft werden. In den Bereichen, in denen die technischen Baubestimmungen der Länder keine Regelungen vorsehen, soll nur ein einfacher Standard geschuldet sein. Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll nicht mehr stets zu einem Mangel führen. Wenn die Bauparteien keinen Gebäudetyp-E-Vertrag schließen, bleibt es bei den üblichen Standards.
 
2. Etablierung des Gebäudetyps E in der Praxis
Der Gebäudetyp E soll in der Planungs- und Baupraxis etabliert werden. Dazu sollen die geplanten zivilrechtlichen Regelungen begleitet werden. Beispielsweise sollen Ergebnisse bisheriger Pilotprojekte ausgewertet soll es eine Best-Practice-Sammlung geben, einschließlich Verträgen.
 
3. Weitere Schritte
Es soll ein Austausch über die Eckpunkte mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen anschließend praxistaugliche gesetzliche Regelungen zum Gebäudetyp-E-Vertrag erarbeitet werden.
 
ZDB-Einschätzung: Baurechtlicher Meilenstein
Das Baugewerbe begrüßt die vorgestellten Eckpunkte zum Gebäudetyp E als wichtigen Schritt zu mehr Kosteneffizienz beim Wohnungsbau: „Die geplante zivilrechtliche Verankerung schafft die dringend benötigte Rechtssicherheit für Bauherren und Unternehmen“, so Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB). Der Gebäudetyp E könne ein wirksames Instrument werden, um Bauen wieder bezahlbar zu machen, vorausgesetzt, er werde konsequent umgesetzt, so Pakleppa weiter. „Endlich können Bauherren und Unternehmen von überambitionierten technischen Regeln abweichen, ohne in Haftungsfallen zu geraten – das ist ein baurechtlicher Meilenstein.“ Entscheidend für den Erfolg werde allerdings sein, dass die Länder nicht durch zusätzliche Anforderungen in den Richtlinien die Vorteile wieder zunichte machten.
 
Das Eckpunktepapier und ergänzende Beispiele für die Planung und Bauausführung finden sich hier.
 
von Dittmar Koop

 


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