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Dienstreisen – Gesetzlicher Unfallschutz mit eingeschränkter „Reichweite“

Ein Geschäftsreisender, der am Ort seiner Dienstreise während eines Restaurantbesuchs Opfer eines Terroranschlags wird, steht nicht unter dem gesetzlichen Unfallschutz. Bereits die Berufsgenossenschaft (BG) hatte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt, da Essen und Trinken grundsätzlich private, nicht abgesicherte, Tätigkeiten seien.

 

Auch auf Dienstreisen besteht demnach kein lückenloser Versicherungsschutz. Denn alleine durch den Aufenthalt am Ort eines Anschlags erhält der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug. Die Gefahr eines Terroranschlags stellt vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland besteht (Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 3 U 123/17).

 


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