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Die Attraktivität wird steigen

Mit der neuen AVO zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

wird 2016 die gestreckte Gesellenprüfung eingeführt

Handgriffe auf dem Musterdach: Zur Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gehört die Sicherheitsausrüstung ebenso dazu wie der behutsame Umgang mit den Glasröhren einer solarthermischen Anlage. Bild: ZVSHK

Genealogie des Ausbildungsberufes Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Hw: Handwerk, IH: Industrie und Handel. Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung

Struktur der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Bild: ZVSHK

Teile der gestreckten Prüfung, fünf Prüfungsbereiche und deren Gewichtung. Bild: ZVSHK

Das Aufgabenfeld eines Anlagen mechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist vielfältig und beinhaltet auch elektrotechnische Arbeiten. Bild: ZVSHK

Eckpunkte der dualen Ausbildung Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Stand: 2016

 

Am 2. Mai dieses Jahres wurde die modernisierte Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft – alle ab August 2016 geschlossenen Ausbildungsverträge werden auf der Grundlage dieser überarbeiteten Verordnung geschlossen. Das bringt einige Neuerungen mit sich.

Zwei einführende Rahmenbedingungen
Der Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker SHK ist zahlenmäßig die wichtigste Ausbildung der SHK-Handwerke: Im Jahr 2015 entschieden sich rund 11160 Personen zur Ausbildung im Handwerk, zur selben Zeit ergriffen 57 Personen die duale Ausbildung in der Industrie. Der Gesamtbestand im Handwerk beläuft sich für das Berichtsjahr 2015 auf 31660 männliche und 380 weibliche Auszubildende [1].
Eckpunkte wie Bezeichnung, Dauer, Berufsbild, zu vermittelnde Kompetenzen und Prüfungen staatlich anerkannter Ausbildungsberufe werden in Verordnungen geregelt [2]. Bestehende Verordnungen müssen von Zeit zu Zeit angepasst, aktualisiert und modernisiert werden. Das geschieht in sogenannten Neuordnungsverfahren, so auch die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker SHK. Ihre letzte Fassung trägt das Datum 1. August 2003 und ist seitdem noch nicht neugeordnet worden (Bild 1).

Die neue Ausbildungsverordnung
Strukturell besteht die neugeordnete Ausbildungsverordnung aus dem Verordnungstext und dem in der Anlage befindlichen Ausbildungsrahmenplan (Bild 2). Der vorliegende Beitrag bezieht sich primär auf den Verordnungstext, der Ausbildungsrahmenplan wird nur indirekt behandelt.

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Gegenstand der Verordnung ist der Ausbildungsrahmenplan. In der novellierten Verordnung wird dieser jetzt als Mindestmaß beschrieben. Vom Wortlaut her bedeutet diese Formulierung eine leichte Verschärfung und impliziert, dass eine inhaltlich erschöpfende Ausbildung tendenziell über die im Ausbildungsrahmenplan zugrunde gelegten Inhalte hinausgeht. Die Aussage, dass ein Betrieb die im Ausbildungsrahmenplan befindlichen Kompetenzen handlungsorientiert vermittelt, ist ebenso wenig neu wie die Tatsache, dass ein individualisierter Ausbildungsplan zu erstellen ist. Neu ist die präzise Angabe, dass der Ausbildungsplan spätestens zu Beginn der Ausbildung zu erstellen ist. Diese Präzision bedeutet für beide Vertragsparteien (Auszubildende und ausbildende Betriebe) mehr Rechtssicherheit. Die Regelungen des schriftlichen Ausbildungsnachweises sind nahezu unverändert. Die Form ist nicht mehr zwangsweise an die eines konventionellen Berichtsheftes gebunden.
Neben dem Ausbildungsberufsbild sind Hinweise auf die Struktur der Ausbildung enthalten. Sie gliedert sich in berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (im weiteren Text auch als Kompetenzen bezeichnet). Beispiel: Der Sicherheits- und Arbeitsschutz soll als integrative Kompetenz im Zusammenhang mit einer berufsprofilgebenden Aufgabe vermittelt werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass beispielsweise beim Montieren und Demontieren von Rohrleitungen neben den manuellen und kognitiven Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten auch die sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Aspekte vermittelt werden sollen. Dies geschieht dann handlungsorientiert. Handlungsorientierte Lehr-Lernprozesse sollten möglichst so angelegt sein, dass der Auszubildende alle erforderlichen Schritte selbstständig plant, durchführt und kontrolliert. 
Ein weiteres Strukturelement der Ausbildung bezieht sich auf die alten Handlungsfelder. Sie heißen jetzt Einsatzgebiete und werden durch die branchenkennzeichnenden Begriffe Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik sowie Erneuerbare Energien und Umwelttechnik bezeichnet. Zusätzlich zu den offenen Formulierungen der Ausbildungsinhalte ermöglichen die vier Einsatzgebiete, dass ein SHK-Betrieb unabhängig vom Geschäftsschwerpunkt rechtskonform ausbildet, solange die im Ausbildungsrahmenplan hinterlegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten mindestens vermittelt werden.
Durch das Neuordnungsverfahren sind zwei neue Berufsbildpositionen entstanden: „Durchführen von Hygienemaßnahmen“ und „Gebäudemanagementsysteme“. Damit wird die überarbeitete Ausbildungsverordnung den veränderten Marktsegmenten der SHK-Branche gerecht. Zum einen geht es um den gestiegenen Bedarf an Schutz und Hygiene im Bereich der Luft- und Wassertechnik, zum anderen um die intensivierte Nachfrage hinsichtlich moderner Überwachungs-, Mess- und Regeltechnik. Denn im Zuge der Digitalisierung wird der Einfluss im Kleinen, z.B. Smart Home, wie im Großen, z.B. Gebäudeleittechnik und Smartmetering, zunehmen.

Gesellenprüfung
Kerninnovation des Neuordnungsverfahrens ist die Einführung der gestreckten Gesellenprüfung. Das bedeutet, dass die Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird. Diese Form der Gesellenprüfung wurde im Jahr 2002 in einer Testphase eingeführt und sollte 2007 evaluiert werden. Schon früh zeichnete sich die Beliebtheit ab, sodass noch vor Abschluss der Evaluierung die gestreckte Gesellenprüfung standardmäßig in Neuordnungsverfahren übernommen wurde [3]. Bild 3 zeigt eine Übersicht zum Aufbau der Gesellenprüfung und zur Gewichtung der fünf Prüfungsbereiche. Die besonderen Vorzüge der gestreckten Gesellenprüfung sind:

  • Motivationssteigerung der Auszubildenden durch eine frühzeitige Leistungsstandkontrolle mit Auswirkungen auf das Ergebnis der Gesellenprüfung,
  • die Entlastung der Ausbildungsbetriebe durch abschließendes Feststellen von Grundkompetenzen ohne erneutes Prüfen am Ende der Ausbildungszeit – Wegfall des „Trainierens“ von Grundfertigkeiten,
  • Teil 2 der Prüfung wird durch den Wegfall der wiederholten Prüfung von Grundkompetenzen entlastet [3].


Der zeitliche Ablauf der gestreckten Gesellenprüfung adaptiert den gewohnten Rhythmus von Zwischenprüfung und Gesellenprüfung. Der erste Teil der Prüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und tritt, zugespitzt formuliert, an die Stelle der bisher für die Gesellenprüfung vollkommen wertungsneutralen Zwischenprüfung. Der zweite Teil tritt an die Stelle der Gesellenprüfung und wird am Ende der Ausbildung durchgeführt.
Inhaltlich erstreckt sich Teil 1 auf die ersten drei Ausbildungshalbjahre entsprechend Ausbildungsrahmenplan, Teil 2 bezieht sich auf sämtliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Ausbildungsrahmenplan hinterlegt sind. Für die Inhalte der Berufsschule gilt in beiden Fällen der Grundsatz der Entsprechung. Dem Rahmenlehrplan liegt eine „Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsrahmenplan und Rahmenlehrplan“ [4] bei. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, sollen nur insoweit in Teil 2 einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. Das bedeutet, eine Handlung mit den entsprechend vom Prüfling zu zeigenden Kompetenzen (Prüfungsanforderungen) kann durchaus in beiden Teilen Bestandteil sein, wird jedoch nur einmal zum bewertungswirksamen Kriterium.
Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus der Arbeitsaufgabe und ist eine praktische Prüfung von insgesamt 7 Stunden. Zur Unterstützung der Bewertung wird die Arbeitsaufgabe durch ein situatives Fachgespräch begleitet. Darüber hinaus soll in Teil 1 eine schriftlich zu bearbeitende Aufgabe enthalten sein. Auf das situative Fachgespräch entfallen höchstens 10 Minuten und auf die schriftliche Prüfungsleistung 60 Minuten. Die schriftlichen Aufgaben und das situative Fachgespräch beziehen sich auf die Arbeitsaufgabe und ergänzen sie. Bei der Arbeitsaufgabe wird ein versorgungstechnisches Bauteil oder eine Baugruppe nach Unterlagen angefertigt und geprüft. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel festzulegen, Material manuell und maschinell unter Berücksichtigung von Qualität, Kundenanforderungen, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu bearbeiten, Bauteile zu fügen und zu montieren, Messungen durchzuführen und Prüf- und Messprotokolle auszufüllen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Mit Ablegen des ersten Teils legt der Auszubildende bereits 30 % der Gesellenprüfung ab. Die ausbildenden Betriebe müssen also dafür Sorge tragen, dass bereits vor Ende des zweiten Lehrjahrs der Lehrling gut vorbereitet in diesen Teil der Prüfung geht.
Zwischen den Prüfungsinstrumenten „Arbeitsaufgabe“ und „situatives Fachgespräch“ ist in der Ausbildungsordnung keine gesonderte Gewichtung vorgegeben [5]. Gleiches gilt für die schriftlichen Aufgaben. Die Gewichtung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bewertungsgegenstand der Arbeitsaufgabe sind die Arbeits-, Vorgehensweise und das Arbeitsergebnis oder nur die Arbeits- und Vorgehensweise [5]. Beim situativen Fachgespräch werden methodisches Vorgehen und Lösungswege und/oder Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge bewertet [6]. Das situative Fachgespräch bezieht sich auf Situationen während der Durchführung einer Arbeitsaufgabe und unterstützt deren Bewertung. Es werden Fachfragen, fachliche Sachverhalte und Vorgehensweisen sowie Probleme und Lösungen erörtert.
Der erste Teil der Gesellenprüfung kann im Falle mangelhafter oder ungenügender Leistungen nicht vor Ablegen des zweiten Teils wiederholt werden. Die zeitliche Streckung der Prüfungsteile führt nicht zu einer rechtlichen Verselbständigung der Prüfungsteile – die zwei Teile bilden stets zusammen die Gesellenprüfung [3].
Der zweite Teil der Prüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: ein Kundenauftrag als praktische Prüfung sowie drei schriftliche Prüfungen. In den Aufgabenstellungen sind die Einsatzgebiete des Auszubildenden zu berücksichtigen. Die einzige Ausnahme betrifft den schriftlichen Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. Der Kundenauftrag besteht ebenfalls aus den Prüfungsinstrumenten „Arbeitsaufgabe“ und „situatives Fachgespräch“. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 15 Stunden. Das darin enthaltene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Der Prüfungsgegenstand der Arbeitsaufgabe ist das Einrichten, Ändern oder Instandhalten eines versorgungstechnischen Systems, einer Anlage oder einer Baugruppe einschließlich der Inbetriebnahme. Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Arbeitsabläufe und Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und umzusetzen sowie Material zu disponieren, Verdrahtungs- und Anschlusstechniken anzuwenden und elektrische Baugruppen einzustellen und abzugleichen, Fehler und Störungen an hydraulischen oder elektrischen Anlagen und Geräten systematisch festzustellen, einzugrenzen und zu beheben und Prüfprotokolle zu erstellen, gerätespezifische Software anzuwenden, Bauteile zu montieren und Steuerungs- oder Regelungsparameter einzustellen. Der Kundenauftrag fließt mit 35 % in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein.
Der Prüfungsbereich Arbeitsplanung umfasst die Anfertigung eines Arbeitsplanes zur Montage und Inbetriebnahme. Der Prüfungsbereich dauert 150 Minuten und wird mit 15 % gewichtet. Dem Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung sind das Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung und Behebung von Fehlern sowie von Maßnahmen der Instandhaltung einer versorgungstechnischen Anlage zugrunde zu legen. Insgesamt trägt dieser Prüfungsbereich mit 10 % zum Gesamtergebnis bei und dauert 90 Minuten. Die Prüfungszeit für den Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde beträgt 60 Minuten, die Gewichtung 10 %.
Fehlt der Auszubildende am ersten Teil der Gesellenprüfung entschuldigt, kann er die Prüfung grundsätzlich nachholen. Allerdings besteht kein Anspruch auf einen gesonderten Termin. Er kann die beiden Prüfungsteile am Ende der Ausbildung zusammen, jedoch nicht an einem Tag, ablegen. Der Handwerkskammer oder der Innung bleibt auch die Option eines früheren Ersatztermins.
Bei unentschuldigter Nichtteilnahme an Teil 1 wird die Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet [3]. Es besteht nicht die Möglichkeit Teil 1 unabhängig von Teil 2 anzufechten.

Schlussvorschriften
Es ist möglich, bestehende Ausbildungsverhältnisse unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit nach den neuen Vorschriften fortzusetzen. Die Voraussetzungen dazu sind zum einen eine darüber befindliche Vereinbarung der Vertragsparteien (Auszubildende, Ausbildende) und zum anderen die Bedingung, dass die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt worden ist.
Allerdings hat ein derartiger Wechsel erheblichen Einfluss auf die inhaltlich und institutionell geprägten Dimensionen der dualen Ausbildung. Er führt zu vermehrtem Abstimmungsaufwand und erhöht die Notwendigkeit zu individualisierten Regulierungen, was gleichzeitig die Rechtssicherheit auf den Ebenen Ausbildung und Prüfung mindert. Von diesem Recht sollte deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Gleiches gilt für die Verkürzung der Ausbildung im Einführungsjahr 2016. Die am 1. August 2016 in Kraft tretende, neugeordnete Ausbildungsverordnung ersetzt mit Inkrafttreten die ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 2003.

Fazit
Anders als im Jahre 2003 wird kein vollkommen neuer Ausbildungsberuf, sondern ein bestehender Ausbildungsberuf in modernisierter und überarbeiteter Form verordnet. Die Einführung der gestreckten Gesellenprüfung ist die wesentliche Neuerung. Der ausbildendende Betrieb ist angehalten, gemeinsam mit den Auszubildenden bereits vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres 30 % der Gesellenprüfung zu absolvieren. Entsprechend dringend sind die Hinweise, bereits diesen frühen Teil der Prüfung hochmotiviert und gut vorbereitet anzufassen. Die gestreckte Gesellenprüfung bedeutet für die neuen Auszubildenden eine Motivationssteigerung. Durch den Wegfall des überdauernden Trainierens von Grundkompetenzen werden neue Kapazitäten frei.
Mit der Einführung zweier komplett neuer Berufsbildpositionen neben vielen Detailänderungen im Ausbildungsrahmenplan werden veränderte und neue Marktsegmente der SHK-Branche aufgegriffen. Sie berücksichtigt gleichzeitig aber auch marktumfassende Phänomene wie die Digitalisierung.

Literatur:
[1] Anzahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge. Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn. Quelle: www.bibb.de/dokumente/pdf/naa309_2015_tab046_0bund.pdf
[2] Ausbildungsordnungen und wie sie entstehen. Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn. Quelle: www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/show/id/2061
[3] Merkblatt Gestreckte Gesellenprüfung - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung. Deutscher Handwerkskammer Tag, Berlin. Quelle: www.hwk-hamburg.de/fileadmin/user_upload/Aus-_und_Weiterbildung/Informationen_f%C3%BCr_Pr%C3%BCfer/Merkblatt_gestreckte_Pruefung.pdf
[4] Rahmenlehrplant für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Quelle: www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/Anlagenmechaniker_SHK_16-01-29-E.pdf
[5] Empfehlung 158 des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen – Prüfungsanforderungen. Quelle: www.bibb.de/dokumente/pdf/HA158.pdf
[6] Rechtsgrundlagen der Gesellenprüfung – Eine Handreichung für Prüfer und Mitarbeiter der Handwerksorganisation. Zentralstelle für Weiterbildung im Handwerk, Düsseldorf. Quelle: www.pruefen-im-handwerk.de/fileadmin/redaktion/downloads/Produkte/LESEPROBE_Rechtsgrundlagen_Gesellenpruefung_08.Auflage2015.pdf

Autor: Christoph Theelen, Referent Berufsbildung beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin

 

Fünf Anforderungen, um die Gesellenprüfung zu bestehen.

  • Teil 1 darf keine von Teil 2 unabhängige Anforderung haben. Daher heißt es in der AVO wortwörtlich: „im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit ausreichend“. Die Abhängigkeitsstellung des ersten Teils vom zweiten Teil ist wichtig, damit der Ablauf der Gesellenprüfung nicht durch mangelhafte oder ungenügende Leistungen im ersten Teil unterbrochen wird. Erst nach Ablegen des zweiten Teils können Aussagen über Bestehen oder Nicht-Bestehen getroffen werden. Zugespitzt formuliert: Es ist nicht möglich, im ersten Teil nicht zu bestehen, dennoch kann eine Wiederholung des ersten Teils notwendig sein, um eine Prüfung zu bestehen.
  • Die zweite Anforderung verlangt, dass das Gesamtergebnis von Teil 2 mit mindestens ausreichend abgeschlossen wird.
  • Drittens muss der Kundenauftrag mit mindestens ausreichend bewertet worden sein (Sperrfach).
  • Viertens müssen von den drei schriftlichen Prüfungsbereichen mindestens zwei mit ausreichend abgelegt worden sein. Die Option zur mündlichen Ergänzung ist jetzt eindeutig nur auf einen der schriftlichen Prüfungsbereiche anwendbar. Dadurch ist, nach Abzug der Option zur mündlichen Ergänzung, mindestens einer der drei schriftlichen Prüfungsbereiche mit ausreichend zu belegen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
  • Die fünfte und letzte Anforderung an das Bestehen stellt fest, dass die Note „ungenügend“ in keinem Prüfungsbereich des zweiten Teils belegt werden darf.

 


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