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Datenschutz-Grundverordnung – Kein Schmerzensgeld für E-Mail-Zusendung

Alleine die unrechtmäßige E-Mail-Zusendung rechtfertigt keine Schmerzensgeldforderung. Denn ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ohne dass eine Schadensfolge eintritt, führt weder zu einer Haftung noch direkt zum Schadensersatz.

Bild: Fotolia - Alexander Limbach

 

Für einen Bagatellverstoß ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ist kein Schmerzensgeld zu gewähren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein (Quelle: Amtsgericht Dietz, Az.: 8 C 130/18).

Wer das komplette Urteil nachlesen möchte, wird hier fündig: https://www.caspers-mock.de/publikationen/schmerzensgeld_dsgvo_urteil.pdf

 


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