Werbung

Corona-Maßnahmen: Folgen für Arbeitnehmer

Am Sontag, 22. März, haben sich Bund und Länder auf weitere Maßnahmen zur Eindämmung des sich rasant verbreitenden Corona-Virus geeinigt. RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, zeigt Auswirkungen des Beschlusses für Arbeitnehmer auf.

Bild: AdobeStock/JackF.

 

Die Maßnahmen gelten für mindestens zwei Wochen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Empfehlungen, sondern um verbindliche Regeln, deren Nichtbefolgung sanktioniert wird. Für Arbeitnehmer sind daraus folgende Punkte hervorzuheben:

Weg zur Arbeit bleibt erlaubt
In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Zusammentreffen sind nur für maximal zwei Personen erlaubt, sofern es sich nicht um im gleichen Haushalt lebende Personen bzw. Familien handelt. Der Weg zur Arbeit und das betriebliche Miteinander bleiben weiterhin erlaubt – auch dort, wo Ausgangssperren bestehen. Dazu erklärt RA Prof. Fuhlrott: „Sinnvoll ist es natürlich, wenn der Arbeitnehmer hierbei – soweit möglich – auf Fahrrad oder den PKW zurückgreift, um große Menschenmengen im Öffentlichen Personennahverkehr zu vermeiden. Letztlich ist dies aber Sache des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist also auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen ‚sicheren‘ Weg zur Arbeit zur ermöglichen, da das Wegerisiko grundsätzlich der Arbeitnehmer trägt.“

Gegenseitiger Umgang im Betrieb
SHK-Betriebe dürfen weiterhin geöffnet bleiben, sofern diese nicht von einer Schließungsanordnung betroffen sind. So können neben Auftragsarbeiten zwingende Vorbereitungs- oder Erhaltungsarbeiten geleistet werden. „Sofern der Betrieb nicht schließen muss, dürfen die Arbeitnehmer natürlich auch weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen. Dies heißt auch, dass im Einzelfall der Mindestabstand dort kurzzeitig unterschritten werden kann. Arbeitgeber sind aber gleichwohl angehalten, soweit möglich die Hygienevorgaben umzusetzen,“ betont Fuhlrott.

Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer
Aufgrund der arbeitgeberseitigen Schutzpflicht sind Arbeitgeber allerdings verpflichtet, ihre Arbeitnehmer so gut es geht, vor Infektionen zu schützen. Diese Verpflichtung folgt bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz (§§ 3, 12 ArbSchG) sowie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 241 Abs. 2, 618 BGB). „Insbesondere bei Publikumsverkehr sind daher arbeitgeberseitige Schutzmaßnahmen zwingend notwendig. Abstandsregelungen, das Tragen von Atemmasken und Handschuhen sowie das regelmäßige Desinfizieren von Flächen können hier geeignete Maßnahmen sein“, so der Arbeitsrechtler.

Pflicht zur Arbeitsleistung bleibt bestehen
Die Pflicht zur Arbeitsleistung bleibt weiterhin bestehen. Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Infektion nicht zur Arbeit erscheinen, handeln vertragswidrig und riskieren ihren Arbeitsplatz. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei bestehenden Vorerkrankungen kann der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit sein (§ 275 Abs. 3 BGB). Dies ist dem Arbeitgeber aber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Und auch dann entfällt grundsätzlich die Pflicht zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. „Nur das Fernbleiben ist in einem solchen Fall entschuldigt, Arbeitslohn wird dann aber nicht gezahlt. Die Regierung erwägt allerdings, hier Änderungen einzuführen. Die weitere Entwicklung und etwaige Gesetzesänderungen sind daher abzuwarten“, rät Fuhlrott. „Zudem ist eine vertrauensvolle Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber das A und O“, weiß Fuhlrott. Viele Konflikte lassen sich von vornherein so bereinigen. Vorziehen des Urlaubs, Arbeit aus dem Home-Office oder Änderungen der Arbeitsabläufe oder des Arbeitsplatzes sind Punkte, die die Arbeitsvertragsparteien daher ebenfalls immer gemeinsam überlegen sollten.
Fuhlrott empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern zudem, bei Unklarheiten Rechtsrat einzuholen, wobei er u.a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verweist.

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: