Bundesgerichtshof: Keine allgemeine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten
Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet sind, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit hat er der bisherigen Praxis, Beschlüsse allein wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt.
Die Kläger, Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, wandten sich gegen mehrere 2023 beschlossene Erhaltungsmaßnahmen (Fenster- und Verglasungsaustausch samt Malerarbeiten). Vergleichsangebote waren nicht eingeholt worden, da mit den beauftragten Firmen langjährige positive Erfahrungen bestanden. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht erklärte einen Beschluss teilweise für ungültig. Beide Parteien legten Revision ein.
Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Beklagten statt und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Zwar müsse die Beschlussfassung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen, eine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten bestehe nach Ansicht der Richter jedoch nicht. Eine starre „Drei-Angebote-Regel“ lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und würde das Ermessen der Eigentümer unzulässig einschränken.
Entscheidend sei, ob die vorhandenen Informationen – etwa Art und Dringlichkeit der Maßnahme – aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Eigentümers ausreichten. Ziel sei eine geeignete Leistung zu einem marktgerechten Preis. Bei kleineren Maßnahmen könnten Eigentümer dies oft selbst beurteilen; zudem habe der Verwalter die Angebote zu prüfen, so die Richter. Auch bei größeren Maßnahmen könnten andere Grundlagen genügen, etwa sachverständige Beratung. Dringlichkeit oder fehlende Alternativen könnten ebenfalls gegen Vergleichsangebote sprechen.
Auch die Beauftragung eines bewährten Unternehmens könne ausreichend sein, da Zuverlässigkeit, Qualität und Kenntnis der Anlage berücksichtigt werden dürften. Fehlende Vergleichsangebote allein begründeten daher keinen Beschlussmangel.
Im Ergebnis waren die Beschlüsse wirksam: Die vorhandenen Informationen reichten aus, und Anhaltspunkte für Ungeeignetheit oder Überteuerung wurden nicht fristgerecht geltend gemacht, so die Einschätzung des Gerichts.
Hier geht’s zur Original-Meldung des Bundesgerichtshofs: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026057.html