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Britische Private Equity Fonds – Einkünfte können steuerfrei sein

Einkünfte aus der Beteiligung an einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds sind nicht zwingend in Deutschland steuerpflichtig.

 

Das gilt zumindest dann, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt. Dann nämlich sind sie nach dem Doppelbesteuerungs-Abkommen mit Großbritannien (DBA-GB) im Inland steuerfrei. Die Abgrenzungskriterien, nach denen ein ausländischer Private Equity Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu qualifizieren ist, sind im Kern dieselben wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse: So standen in den verhandelten Fällen nicht die Fruchtziehung, sondern der Substanzumschlag im Vordergrund. Überschüsse aus den Verkäufen wurden nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet und der Fonds nahm tatsächlich Einfluss auf das Management der Portfolio-Gesellschaften. Als Personengesellschaft hat der Fonds seinen Gesellschaftern jeweils eine Betriebsstätte in Großbritannien vermittelt, sodass Deutschland nach dem DBA-GB kein Besteuerungsrecht für die Einkünfte zustand. Dass der Fonds in Großbritannien keine Steuern bezahlt hat, beruht nicht auf einer anderen Auslegung des DBA-GB, sondern auf rein innerstaatlichen Maßnahmen (Quelle: Finanzgericht Müns­ter, Az.: 10 K 106/13 und 10 K 3435/13).

 


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