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Blockheizkraftwerk – Vermietung erfordert Einkunftserzielungsabsicht

Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines nicht funktionsfähigen Blockheizkraftwerks (BKHW). Dem Käufer war bekannt und bewusst, dass der Voreigentümer noch Schadensersatzprozesse führte, die nicht abgeschlossen waren.

 

Etwaige Schadensersatzansprüche wurden miterworben (2002). Im Jahr 2009 kam ein von der Mieterin des BHKW beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das BHKW nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. Daraufhin machte der Vermieter einen Verlust aus der Vermietung des BHKWs geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte. Die Vermietungsverluste waren mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil nicht nachgewiesen. Etwaige Schadensersatzzahlungen konnten in die Prognoserechnung nicht einbezogen werden, weil daraus resultierende Einnahmen nicht objektiv erkennbar angelegt gewesen waren (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 13 K 3082/17 E,F).

 


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