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Betriebsveranstaltung – Absagen von Kollegen dürfen Feiernde nicht belasten
Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden.
Im entschiedenen Fall hatten zwei der angemeldeten 27 Teilnehmer kurzfristig abgesagt. Das Finanzamt berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung auf die verbliebenen 25 Teilnehmer um. Das angerufene Finanzgericht indes entschied, dass die 25 erschienenen Teilnehmer nicht mehr Lohnsteuer zahlen müssen, da sie von der Verringerung der Teilnehmerzahl keine Vorteile hatten (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 3 K 870/17; die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, Az.: VI R 31/18).
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