Betriebsstätte – Feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich ausreichend
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus. Wichtig: sie muss von einer gewissen Dauer sein, der Tätigkeit des Unternehmens dienen und der Steuerpflichtige hat nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht.
Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird („Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit). Diesen Anforderungen wird entsprochen, wenn einem Dienstleistenden im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Tätigkeit personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Im Urteilsfall handelte es sich um Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen. (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: I R 47/20).