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Betriebsprüfung – Vernichtete Unterlagen kein Hindernis
Eine Außenprüfung ist alleine schon dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige Gewinneinkünfte erzielt. Gleiches gilt für eine Anschlussprüfung.
Im Streitfall war im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt worden, dass der Unternehmer nicht nur sämtliche Unterlagen für die zur Prüfung anstehenden, sondern auch für die Folgejahre vernichtet hatte. Allerdings steht der Verlust von Unterlagen einer späteren Prüfung nicht entgegen (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X B 155/15).
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