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Betriebliche Altersversorgung – Verwirkung der Berechnungsprüfung ausgeschlossen

Dem Anspruch eines Versorgungsempfängers auf richtige Berechnung seiner Ausgangsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung (BV) – und damit die Überprüfung der Wirksamkeit einer Ablösung einer früheren, günstigeren Versorgungsordnung – kann der Einwand der Verwirkung aus § 242 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht entgegengehalten werden.

 

Denn dieser Anspruch ist nicht aus dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz der Verwirkung ausgeschlossen. Schließlich verfolgt der ehemalige Mitarbeiter ein Recht, dass durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Dieses ist von Gesetzes wegen nach § 77 Abs. 4 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Einwand der Verwirkung entzogen (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 246/20).

 


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