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Besteuerung – Datenfluss zwischen Finanzamt und Krankenkassen kennen

Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2014 mitzuteilen.

 

Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehepartners, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Anderes gilt für die Beitragsbemessung ab dem Veranlagungszeitraum 2015: Werden trotz Aufforderung keine beitragspflichtigen Einnahmen durch einen freiwillig Versicherten belegt, kann die gesetzliche Krankenkasse den Höchstbeitrag festsetzen. Dadurch erübrigt sich eine Mitteilung des Finanzamts (Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 13 K 1934/15).

 


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