Werbung

Beschleunigte Energiewende Kabinettsbeschluss: Erleichterte Zulassung von Solaranlagen auf Dächern

Zur Beschleunigung der „Energiewende“ hat das Bundeskabinett am 6. Juni 2011 u.a. Erleichterungen für die Zulassung von Solaranlagen an oder auf Gebäuden beschlossen.

 

Zukünftig sollen Solaranlagen an oder auf Gebäuden im Außenbereich als sogenannte privilegierte Vorhaben grundsätzlich zulässig sein. Dazu ist eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.

Geplante Neuregelung

Zu den Voraussetzungen gehören:

  • Es muss sich um eine Solaranlage an oder auf Gebäuden im Außenbereich handeln. Freiflächenanlagen sind nicht privilegiert.
  • Das Gebäude, an oder auf dem die Solaranlage errichtet werden soll, muss selbst zulässigerweise errichtet worden sein. Schwarzbauten, wie z. B. illegal errichtete Wochenendhäuser, Lagerhallen oder Ähnliches, können nicht in den Genuss der Privilegierung kommen.
  • Die Solaranlage muss dem Gebäude baulich untergeordnet sein. Anlagen, deren Fläche z.B. über die Dach- oder Wandfläche des Gebäudes hinausgeht, können nicht privilegiert zugelassen werden. Allerdings ist unerheblich, ob die Solaranlage auch funktionell untergeordnet ist. Die erzeugte Energie muss nicht selbst verbraucht, sondern darf auch vollständig oder überwiegend in ein öffentliches Netz eingespeist werden.
  • Öffentliche Belange dürfen der Solaranlage nicht entgegenstehen. Dies kann z. B. in einem Landschaftsschutzgebiet oder bei einer durch die Solaranlagen verursachten Verunstaltung der Landschaft der Fall sein.
  • Nach den Vorstellungen des Gesetzes soll der Außenbereich von einer baulichen Nutzung freigehalten werden. Nur privilegierte Vorhaben – wie die genannten Solaranlagen – können sich stärker als andere Vorhaben gegenüber öffentlichen Belangen durchsetzen und sind daher grundsätzlich auch im Außenbereich zulässig.

Hintergrund
Die geplante Gesetzesänderung steht nicht nur im Zusammenhang mit der nun propagierten Ausweitung der Erneuerbaren Energien. Sie reagiert auch auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2010, in dem es um die Unzulässigkeit einer Solaranlage auf dem Dach einer Reithalle ging, die sich im Außenbereich befand. Die Reithalle selbst war als landwirtschaftliche Nutzung auch im Außenbereich zulässig. Das OVG Nordrhein-Westfalen sah in dem Anbringen von Solaranlagen auf der Reithalte eine Nutzungsänderung.
Unabhängig von der Frage, ob sich das Gebäude im Außenbereich oder im Bebauungsplangebiet befindet, bedarf eine  Nutzungsänderung einer Baugenehmigung – selbst wenn die Solaranlage als solche nicht genehmigungsbedürftig wäre. Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied weiter, dass der Betrieb einer Solaranlage in keinem funktionellen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung der Reithalle steht und ihr daher nicht zuzuordnen ist. Der Betrieb der Solaranlage und die geplante Einspeisung der gewonnenen Energie in das öffentliche Netz stelle eine eigenständige gewerbliche Nutzung dar, die im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sei.

Fazit

Solaranlagen auf Dächern oder an Wänden von Gebäuden im Außenbereich werden künftig einfacher als bisher zugelassen werden können. Die geplante Privilegierung stellt insbesondere klar, dass es auf die mit der Einspeisung in das allgemeine Stromnetz beabsichtigte Gewinnerzielung durch die noch immer attraktive Einspeisevergütung nicht ankommt.
Für alle anderen Solaranlagen, also z.B. für sog. Freiflächenanlagen und für Solaranlagen auf Dächern von Gebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder von im Zusammenhang bebauten Gebieten stehen, bleibt die Rechtslage dagegen unverändert. Solaranlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind grundsätzlich zulässig, wenn sie der Art des Baugebiets und insbesondere den besonderen kommunalen Vorgaben zur Dachgestaltung entsprechen. Freiflächenanlagen und baulich den sie tragenden Gebäuden nicht untergeordnete Solaranlagen sind im Außenbereich weiterhin nur im Ausnahmefall zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.

Autorin: Dr. Ursula Steinkemper ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Immobilien Bauen Umwelt, bei CMS Hasche Sigle, Stuttgart.
ursula.steinkemper@cms-hs.com

Bilder: Berliner Energieagentur, CMS Hasche Sigle

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: