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Behinderten-Pauschbetrag – Hälftiger Abzug bei Einzelveranlagung

Das Einkommensteuergesetz gestattet, dass Ehegatten per übereinstimmendem Antrag den grundsätzlich einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag bei der Wahl der Einzelveranlagung jeweils zur Hälfte abziehen.

 

Im Regelfall werden außergewöhnliche Belastungen zwar demjenigen Ehegatten zugerechnet, der diese auch wirtschaftlich getragen hat. Typisierend ist das derjenige Ehegatte, dem der Behinderten-Pauschbetrag zusteht. Auf übereinstimmenden Antrag erfolgt jedoch jeweils ein hälftiger Abzug (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: III R 2/17).

 


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