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Befristete Arbeitsverträge haben ihre Tücken - Rechtslage birgt insbesondere für den Arbeitgeber oft Überraschungen

Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten wird immer häufiger nur ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen, z.B. wegen schwankender Auftragslage oder als Ersatz für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz. Diese Form des Arbeitsvertrages birgt jedoch insbesondere für den Arbeitgeber oft unliebsame Überraschungen.

 

Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten wird immer häufiger nur ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen, z.B. wegen schwankender Auftragslage oder als Ersatz für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz. Diese Form des Arbeitsvertrages birgt jedoch insbesondere für den Arbeitgeber oft unliebsame Überraschungen.

Es komme z.B. immer wieder vor, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur mündlich vereinbart werden. Dies führe jedoch dazu, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht, dass tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehe, da die Befristung von Arbeitsverhältnissen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften schriftlich vereinbart werden müsse. Es sei auch nicht ausreichend, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses noch nach der Arbeitsaufnahme, also nachträglich, schriftlich vereinbart werde. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses müsse zwingend schriftlich vor der Arbeitsaufnahme erfolgen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. "Die gerade in Handwerksbetrieben weit verbreitete Praxis, dass der Arbeitnehmer die Arbeit schon aufnehme, während das Büro noch den Vertrag "fertigmache", ist bei befristeten Arbeitsverträgen ein grober Fehler", betont Henn.

 


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