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Außergewöhnliche Belastung – Zumutbarkeit durch Abstufung verbessert

Künftig können Steuerpflichtige sogenannte außergewöhnliche Belastungen (das ist nicht nur auf Krankheitskosten beschränkt) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen. Laut Einkommensteuergesetz richtet sich der Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach der sogenannten Zumutbarkeitsgrenze.

 

Bemessen wird diese in drei Stufen (Stufe 1 bis 15340 Euro, Stufe 2 bis 51130 Euro, Stufe 3 über 51130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) (1 bis 7%). Der Prozentsatz beträgt z. B. bei zusammen veranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2% (Stufe 1), 3% (Stufe 2) und 4% (Stufe 3). Neu ist, dass jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang richtete sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der genannten Grenzen überschritt. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 75/14).

 


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