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Ausscheiden eines Gesellschafters – ­Auflösung von Unterschiedsbeträgen

Der Begriff des Ausscheidens im Einkommensteuergesetz umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.

 

Steuerliche Folge: Anteilig festgestellte und in der Vergangenheit noch nicht hinzugerechnete Unterschiedbeträge sind zu diesem Zeitpunkt ihrem Gewinn hinzuzurechnen (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IV R 28/19).

 


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