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Aufsichtsratsmitglied – Unternehmereigenschaft setzt wirtschaftliches Risiko voraus

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) legte seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zugrunde. Danach übt das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus. Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt (Quelle: BFH, Az.: V R 23/19).

 


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