Auffangnetz bei freiem Fall - Wann der Abschluss einer Forderungsausfall-Versicherung für den SHK-Betrieb sinnvoll ist
Einige Versicherungen in Deutschland bieten für das Handwerk so genannte Forderungsausfall-Versicherungen an, unter anderem die R+V Versicherung. Die Forderungen sind allerdings nur dann versichert, wenn zum Zeitpunkt der erbrachten Bauleistung die nachgenannten allgemeinen und die jeweils erforderlichen besonderen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Friedrich-Wilhelm Stohlmann
Einige Versicherungen in Deutschland bieten für das Handwerk so genannte Forderungsausfall-Versicherungen an, unter anderem die R+V Versicherung. Die Forderungen sind allerdings nur dann versichert, wenn zum Zeitpunkt der erbrachten Bauleistung die nachgenannten allgemeinen und die jeweils erforderlichen besonderen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Um den R+V-Versicherungsschutz zu genießen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- In den letzten zwölf Monaten vor Lieferung oder Leistung hat der Kunde alle berechtigten Forderungen des SHK-Handwerkers innerhalb von zwei Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin vollständig bezahlt (diese Voraussetzung gilt nach den Bedingungen der R+V Versicherung nicht für Neukunden). Der Mindestumsatz mit dem Kunden muss 5000 Euro betragen.
- Dem SHK-Betrieb haben in den letzten zwölf Monaten vor Lieferung oder Leistung keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen.
- In den letzten zwölf Monaten vor Lieferung oder Leistung lag keine Mitteilung der Versicherung - in diesem Falle der R+V - vor, dass künftige Forderungen gegen diesen Kunden nicht mehr versichert sind.
- Besondere Voraussetzungen des Versicherungsschutzes: Die Forderungen gegen den Kunden betragen insgesamt höchstens 20.000 Euro.
- Alternativ: In den letzten 12 Monaten vor Lieferung oder Leistung hat der SHK-Handwerker von dem WKV-plus-Entscheidungsservice (eine Tochter der R+V Versicherung) eine Zusage über den Versicherungsschutz für den angefragten Kunden erhalten.
- Alternativ: In den letzten 12 Monaten vor Lieferung oder Leistung hat der SHK-Betrieb über den entsprechenden Kunden eine schriftliche Vollauskunft von einer Auskunftei oder einem Kreditinstitut eingeholt. Diese Vollauskunft darf nicht zum Ausdruck bringen, dass es sich um einen wackeligen Kandidaten handelt.