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Arbeitszeitwechsel – Keine Aufklärungspflicht über Negativfolgen

Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers begründet eine Aufklärungspflicht über Umstände in der Sphäre des Arbeitgebers, die Bedeutung für den Arbeitnehmer erlangen können. 

 

Er ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeitnehmer über die nachteiligen Folgen für die betriebliche Altersversorgung bei einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung aufzuklären (Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 3 Sa 249/15). 

 


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