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Arbeitsunfähigkeit – ­Teilnahme an Personal­gespräch nicht verpflichtend

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

 

Zwar umfasst die Arbeitspflicht die Teilnahme an einem solchen Gespräch. Indes muss der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Umgekehrt ist es dem Arbeitgeber aber auch nicht untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 596/15).

 


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