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Arbeiten an bestehenden Heizölverbraucheranlagen konkretisiert

Neue TRwS 791-2: Das müssen Fachbetriebe wissen

Die TRwS 791-2 konkretisiert die technischen und betrieblichen Anforderungen für Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden. Bild: IWO

 

Im April dieses Jahres wurde eine neue Technische Regel herausgegeben, die sich auf vor Februar 2015 errichtete Heizölverbraucher­anlagen bezieht: Will der Fachbetrieb Arbeiten an einer solchen Anlage vornehmen, muss er die Vorschrift einhalten. Das IWO (Institut für Wärme und Oeltechnik) erklärt, worum es geht.

Konkret handelt es sich um die TRwS 791. Sie trägt den Titel „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Heizölverbraucheranlagen“ und gliedert sich in zwei Teile:

  • Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen,
  • Teil 2: Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen.


Der Teil 2 befasst sich nur mit Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden. Das Papier beschreibt alternative Maßnahmen und Anforderungen für Bestandsanlagen, die die Anforderungen aus dem Teil 1 der TRwS 791 nicht erfüllen bzw. nicht erfüllen können.
Beispiel: Seit Februar 2015 sind die einzuhaltenden Abstände der Tankanlage zu umfassenden Wänden und der Decke von der Bauart des Tanks, der Rückhalteeinrichtung und der Art der Sicherheitseinrichtung gegen Überfüllen abhängig. Für Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden, galten je nach Zeitpunkt der Errichtung teils sehr unterschiedliche Anforderungen mit i. d. R. deutlich geringeren Abstandanforderungen. Eine, wenn auch selten anzutreffende, Aufstellvariante von Batterietanks war die Blockaufstellung mit 5 x 5 = 25 Einzelbehältern. Eine solche Bestandsanlage darf auch weiterhin betrieben werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Anforderungen entsprach. Aufgrund der mangelnden Einsehbarkeit und schwierigen Füllstandskontrolle der Einzelbehälter ist eine solche Aufstellung heute so nicht mehr zulässig.
Werden an dieser Beispielanlage nun wesentliche Bauteile oder Sicherheitseinrichtungen geändert, gelten grundsätzlich für diese Teile oder Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen aus dem Teil 1. Wenn beispielsweise an der vorgenannten Batterietankanlage alte Behälter gegen neue anderer Bauart ersetzt, gelten grundsätzlich zunächst die neuen Abstandsregelungen. Können aber diese Abstandsregelungen aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht eingehalten werden, ermöglicht die TRwS in Teil 2 die Installation eines Leckageerkennungssys­tems als Alternative. Dabei muss die vorhandene Rückhalteeinrichtung selbstverständlich mängelfrei sein.
Ein anderer Aspekt sind Beurteilungskriterien zur Standsicherheit der Wände von gemauerten Rückhalteeinrichtungen. Soweit heute überhaupt noch eine Rückhalteeinrichtung gemauert würde, wäre bei einer Neuerrichtung nach TRwS 791-1 ein rechnerischer Nachweis zur Standsicherheit nichttragender Wände zu erbringen. Die ist bei Bestandsanlagen nachträglich fast unmöglich. In der TRwS 791-2 werden daher Mindestanforderungen an die Bauausführung beschrieben, die einen nachträglichen Nachweis der Standsicherheit verzichtbar machen. Dies bedeutet aber auch, dass ein Fachbetrieb im eigenen Interesse den Betreiber auf die mangelnde Standsicherheit hinweisen muss, wenn z. B. die Auffangwanne mit nur 5 cm starken Ytongsteinen geklebt sein sollte. Nach welchen Kriterien eine gemauerte Auffangwanne zu beurteilen und ggf. zu sanieren ist, wird in der TRÖl 2.0 des IWO näher beschrieben.
Beide Teile der TRwS können Sie versandkostenfrei online über den STROBEL VERLAG bestellen: www.strobel-shop.de


Quelle: IWO (Institut für Wärme und Oeltechnik)

www.iwo.de

 


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