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Anwaltskosten – Gebühren kritisch hinterfragen

Nicht alle durch einen Anwalt in Rechnung gestellten Positionen müssen durch einen Mandanten anerkannt werden. Abgelehnt wurde beispielsweise jüngst die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Digitalisierung der Gerichtsakte. 

 

Es handelt sich dabei nicht um kostenrechtlich erstattungsfähige Auslagen (sog. Dokumentenpauschale). Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 1 W 12/24).

 


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