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„Anwaltliche Schweigepflicht“ – Ausnahmen zu Umsatzsteuerzwecken

Rechtsanwälten steht zwar im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 der Abgabenordnung ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasst.

 

Werden allerdings Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten beraten, muss der Anwalt dem Bundeszentralamt für Steuern zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Rechtsanwälte dürfen die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: XI R 15/15).

 


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