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Ansparabschreibung – Nichtauflösung keine rechtserhebliche Tatsache

Ein bestandskräftig gewordener Einkommensteuerbescheid kann bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, wegen einer nicht aufgelösten Ansparabschreibung (eigentlich) nicht geändert werden.

 

Denn die Nichtanschaffung eines Wirtschaftsguts ist keine rechtserhebliche Tatsache. Unlautere Mittel indes ermöglichen doch eine Bescheidänderung, zum Beispiel bei arglistiger Täuschung. Dazu genügt bereits das Bewusstsein, wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X R 21/15).

 


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