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Angehörigendarlehen – Gewinnerhöhung durch Abzinsung

Darlehen unter nahen Angehörigen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt werden, können trotz fehlender Sicherheiten steuerrechtlich anerkannt werden. Voraussetzung: Das Rechtsgeschäft muss von volljährigen und voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen geschlossen und tatsächlich durchgeführt worden sein.

 

Zusätzlich schreibt das Einkommensteuergesetz vor, dass (betriebliche) Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind, sich also Gewinnerhöhungen der Betriebe ergeben. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und solche, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Die Verpflichtung zur Abzinsung gilt für Sachleistungs- ebenso wie bei Geldleistungsverpflichtungen (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 62/15).

 


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