Werbung

Alles was Recht ist

Fragen und Antworten rund um die dreieinhalb Jahre währende Ausbildung – Teil 51)

Miese Noten auf den Zeugnissen. Das kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Bild: Reiner Sturm/pixelio.de

Prüfung bestanden. Hurra. Aber wann endet genau die Ausbildungszeit? Bild: project-photos/Reinhard Eisele

Viel Engagement während der Aus­bildung wird belohnt: Mitunter kann man die Lehrzeit verkürzen. Bild: project-photos/Reinhard Eisele

Eines steht fest: Wer sehr viel früher als erst kurz vor 12 anfängt für die Prüfung zu lernen, ist klar im Vorteil. Bild: project-photos/Reinhard Eisele

 

Jährlich im August beginnt ein neues Ausbildungsjahr und für Auszubildende ein neuer Lebensabschnitt mit neuen Aufgaben und Herausforderungen. Wer dann weiß, was man muss und was nicht, findet sich besser zurecht und verhindert Konflikte. Deshalb sollten Auszubildende ihre Rechte und Pflichten kennen. Als Orientierungshilfe haben wir immer wiederkehrende Fragestellungen aus dem Ausbildungsalltag in einer Serie zusammengestellt. In diesem Teil dreht sich alles um Dauer und Beendigung der Ausbildung.

Kann die Ausbildungszeit verändert werden?

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit von 3½ Jahren eingehalten werden. Ausbilder und Auszubildender können hiervon nicht einfach abweichen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt oder verlängert werden. Stimmt die Handwerkskammer dem Antrag zu, wird die Ausbildungszeit geändert.

In welchen Fällen kann die Ausbildungszeit verlängert werden?
In Ausnahmefällen, (z.B. bei längeren Krankheitszeiten) – jedoch nur auf Antrag der Auszubildenden – kann die Ausbildungszeit verlängert werden, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

In welchen Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?
Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist bei Vorliegen bestimmter Gründe möglich. Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, wenn hier alle Varianten im Detail dargestellt würden. Daher erheben die nachfolgenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Man kann grob zwischen der Änderung der Ausbildungszeit und der vorzeitigen Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung unterscheiden.
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit erfolgt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Ausbildenden sowie des Auszubildenden. Die Antragsteller müssen durch die Vorlage von Dokumenten glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann. Als Verkürzungsgründe kommen der Nachweis eines bestimmten Schulabschlusses (z.B. Fachoberschulreife, Fachhochschulreife, Abitur, abgeschlossene Berufsausbildung) oder einer einschlägigen Berufstätigkeit in Betracht. Außerdem kann die Anrechnung von bereits zurückgelegter Ausbildungszeit bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf zu einer Verkürzung führen. Des Weiteren kann die Ausbildung verkürzt werden, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung mindestens 21 Jahre alt ist. Bei dem Vorliegen eines Verkürzungsgrundes kann die Ausbildung um bis zu sechs bzw. bis zu zwölf Monaten verkürzt werden.
Auch die vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung führt zu einer Verkürzung der Ausbildung, da der Auszubildende die Prüfung in der Regel ein halbes Jahr früher ablegt. Eine vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung ist jedoch nur möglich, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Der Auszubildende muss daher sowohl in der Praxis wie auch in den für die Ausbildung wesentlichen Berufsschulfächern überdurchschnittliche Leistungen nachweisen. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den berufsbezogenen Fächern im Durchschnitt die Note 2,49 oder besser attestiert und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bewertet werden. Dazu sind die Vorlage einer Bescheinigung des Ausbildenden sowie die Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses bzw. die Prüfungsbescheinigung aus Teil 1 und des ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises erforderlich.

Wie wird ein Ausbildungsverhältnis beendet?
Ausbildungsverhältnisse können aus unterschiedlichen Gründen enden. Die Palette der Beendigungsgründe reicht von der Kündigung über den Aufhebungsvertrag bis hin zur vorzeitigen Beendigung mit bestandener oder nichtbestandener Abschlussprüfung.

Wann kann der Ausbilder den ­Ausbildungsvertrag kündigen?
Unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung erfolgen darf, richtet sich zunächst danach, ob die Probezeit noch läuft. Innerhalb der Probezeit (max. vier Monate) kann sowohl der Ausbilder als auch der Auszubildende den Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen.
Nach der Probezeit kann der Ausbilder nur außerordentlich kündigen. Das heißt, die Kündigung ist nur möglich, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist.

Wann kann ich den Ausbildungsvertrag kündigen?
Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung insgesamt aufgeben oder eine Ausbildung in einem anderen Beruf absolvieren will. Auch diese Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des besonderen Kündigungsgrundes (Berufsaufgabe bzw. -wechsel) erfolgen. Will ein Auszubildender dagegen denselben Beruf weiterlernen und lediglich den Betrieb wechseln, besteht diese besondere Kündigungsmöglichkeit nicht.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung! Im Unterschied dazu lösen Auszubildender und Ausbilder das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf. Voraussetzung für einen Aufhebungsvertrag ist also, dass sich Ausbilder und Auszubildender darüber einig sind, dass das Ausbildungsverhältnis beendet werden soll. Der Zeitpunkt der Vertragsauflösung kann dabei frei gewählt werden, es gibt also keine Fristen, die eingehalten werden müssen. Auch der Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Der Auszubildende muss beachten, dass ein Aufhebungsvertrag zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen kann.

Abschlussprüfung bestanden, wann endet meine Ausbildungszeit?
Wenn die Abschlussprüfung vor Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit stattfindet, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Am letzten Prüfungstag wird in der Regel vom Prüfungsausschuss eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, worin das Bestehen oder Nichtbestehen angekreuzt ist. Bei bestandener Prüfung ist mit Datum dieser Bescheinigung das Ausbildungsverhältnis beendet. Die Bescheinigung ist dem Ausbildungsbetrieb zu übergeben.

Was passiert bei nichtbestandener Abschlussprüfung?
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis, wenn der Auszubildende dies verlangt. Die Verlängerung gilt bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Ausbildende kann diese Verlängerung nicht verweigern. Eine besondere Form ist für das Verlangen des Auszubildenden nicht vorgeschrieben. Es genügt daher auch die mündliche Erklärung.
Wenn auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird, kann der Auszubildende sich ein drittes Mal prüfen lassen. Er hat in diesem Fall das Recht, die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zur zweiten Wiederholungsprüfung zu verlangen. Allerdings muss diese Wiederholungsprüfung innerhalb einer Jahresfrist, gerechnet ab dem ersten Verlängerungsverlangen, abgelegt werden. Danach ist Schluss. Daher endet das Berufsausbildungsverhältnis auf jeden Fall mit Abschluss der zweiten Wiederholungsprüfung, auch wenn diese zweite Prüfung nicht bestanden wird.

Habe ich ein Recht darauf, nach der Lehre übernommen zu werden?
Nein, ein Recht auf Übernahme besteht nicht. Wird der Auszubildende aber am Tag nach bestandener Abschlussprüfung vom Ausbilder weiterbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wird, so wird quasi per Gesetz ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Autorin: Rechtsanwältin Felicitas Floßdorf; sie arbeitet im SHK-Handwerksverband NRW (Fachverband SHK NRW)

 1) Teil 1 bis 4 der Serie finden Sie in Ausgabe 8/2017, 9/2017, 10/2017 und 11/2017

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: