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Aktienüberführung vom Betriebs- in das Privatvermögen – keine Erwerbsmaßnahme

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich, sodass eine spätere Veräußerung nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien nach der seit dem Jahr 2009 geltenden Abgeltungsteuer sind zwar unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig.

 

Dies gilt nach der Übergangsregelung aber nur für solche Aktien, die nach 2008 erworben wurden. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift sind nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergehen. Die Entnahme in das Privatvermögen stehe einem Erwerb nicht gleich (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 8 K 1192/18 F; die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az.: VIII R 12/20 anhängig).

 


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